← Österreich

{'item': '2000/19/0029'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.02.2001 Geschäftszahl2000/19/0029 RechtssatzDer ARB Nr. 1/80 regelt nicht den Familiennachzug, sondern nur die beschäftigungsrechtliche Stellung der Familienangehörigen, die auf Grund anderer Rechtsgrundlagen der Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten haben, zu einem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1996, Zl. 96/21/0641). Eine solche Genehmigung erhielt die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Freizügigkeit genießt die Beschwerdeführerin nicht, weil ihr Heimatstaat, die Türkei, nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Diese Berechtigung kommt den türkischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen nur insoweit zu, als auf Grundlage des Assoziationsrechts Freizügigkeit mit innerstaatlicher Wirkung hergestellt worden ist. Auch das Abkommen vom
  2. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen den damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei selbst enthält keine unmittelbar anwendbaren, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und deren Angehörigen regelnden Vorschriften. Demgemäß gebietet auch das Assoziierungsabkommen selbst nicht, für türkische Staatsangehörige die gemeinschaftliche Freizügigkeit herbeizuführen, wie sie nach dem Gemeinschaftsrecht den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeräumt ist. Insbesondere wird durch Art. 7 ARB Nr. 1/80 die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates nicht berührt, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen, zu dem in diesem Staat ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen.Der ARB Nr. 1/80 regelt nicht den Familiennachzug, sondern nur die beschäftigungsrechtliche Stellung der Familienangehörigen, die auf Grund anderer Rechtsgrundlagen der Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten haben, zu einem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Oktober 1996, Zl. 96/21/0641). Eine solche Genehmigung erhielt die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Freizügigkeit genießt die Beschwerdeführerin nicht, weil ihr Heimatstaat, die Türkei, nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Diese Berechtigung kommt den türkischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen nur insoweit zu, als auf Grundlage des Assoziationsrechts Freizügigkeit mit innerstaatlicher Wirkung hergestellt worden ist. Auch das Abkommen vom
  4. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen den damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei selbst enthält keine unmittelbar anwendbaren, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und deren Angehörigen regelnden Vorschriften. Demgemäß gebietet auch das Assoziierungsabkommen selbst nicht, für türkische Staatsangehörige die gemeinschaftliche Freizügigkeit herbeizuführen, wie sie nach dem Gemeinschaftsrecht den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeräumt ist. Insbesondere wird durch Artikel 7, ARB Nr. 1/80 die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates nicht berührt, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen, zu dem in diesem Staat ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/19/0078

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.