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{'item': '2000/19/0050'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.07.2000 Geschäftszahl2000/19/0050 RechtssatzFür die Prüfung der Frage, ob ein Fremder (lediglich) eine Aufenthaltserlaubnis benötigt, ist nicht schematisch auf den in der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung angegebenen Aufenthaltszweck abzustellen. Vielmehr orientiert sich das Verständnis des Begriffes "benötigen" in § 113 Abs 4 FrG 1997 daran, ob der Fremde lediglich Bedarf nach einer Aufenthaltserlaubnis oder aber solchen nach einer Niederlassungsbewilligung hat. Dieser Bedarf ist jedenfalls schon dann gegeben, wenn ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels vorliegt und nach Maßgabe der darin geltend gemachten Zwecke des Aufenthaltes an die zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung nur mit einer weiteren Niederlassungsbewilligung angeschlossen werden kann. In einem solchen Fall kommt nicht § 113 Abs 4, sondern § 113 Abs 5 erster Satz FrG 1997 zum Tragen (Hinweis E 19.11.1999, 98/19/0313). Aus dem Antrag des Fremden vom 29.6.1998 geht hervor, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in Zukunft zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu nutzen beabsichtigte. Schon auf Grund des letztgenannten Umstandes ergibt sich, dass er im Verständnis des § 113 Abs 4 FrG 1997 nicht bloß eine Aufenthaltserlaubnis "benötigte". Die in Rede stehende Bestimmung war daher auf ihn nicht anwendbar (Hinweis E 19.11.1999, 98/19/0312). Galt aber die dem Fremden vor dem 31.12.1997 erteilte Aufenthaltsbewilligung als Niederlassungsbewilligung im Sinne des § 113 Abs 5 erster Satz FrG 1997, so war für die Anknüpfung an dieselbe mit einer weiteren Niederlassungsbewilligung vorliegendenfalls § 113 Abs 5 dritter Satz legcit. maßgeblich. War die Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck als den der "unselbstständigen Erwerbstätigkeit" erteilt worden, so waren die weiteren Niederlassungsbewilligungen, also auch die hier beantragte, für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen. Vom Zweckumfang einer solchen Niederlassungsbewilligung war aber der hier vom Fremden ins Treffen geführte Aufenthaltszweck der "selbstständigen Erwerbstätigkeit" umfasst.Für die Prüfung der Frage, ob ein Fremder (lediglich) eine Aufenthaltserlaubnis benötigt, ist nicht schematisch auf den in der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung angegebenen Aufenthaltszweck abzustellen. Vielmehr orientiert sich das Verständnis des Begriffes "benötigen" in Paragraph 113, Absatz 4, FrG 1997 daran, ob der Fremde lediglich Bedarf nach einer Aufenthaltserlaubnis oder aber solchen nach einer Niederlassungsbewilligung hat. Dieser Bedarf ist jedenfalls schon dann gegeben, wenn ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels vorliegt und nach Maßgabe der darin geltend gemachten Zwecke des Aufenthaltes an die zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung nur mit einer weiteren Niederlassungsbewilligung angeschlossen werden kann. In einem solchen Fall kommt nicht Paragraph 113, Absatz 4,, sondern Paragraph 113, Absatz 5, erster Satz FrG 1997 zum Tragen (Hinweis E 19.11.1999, 98/19/0313). Aus dem Antrag des Fremden vom 29.6.1998 geht hervor, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in Zukunft zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu nutzen beabsichtigte. Schon auf Grund des letztgenannten Umstandes ergibt sich, dass er im Verständnis des Paragraph 113, Absatz 4, FrG 1997 nicht bloß eine Aufenthaltserlaubnis "benötigte". Die in Rede stehende Bestimmung war daher auf ihn nicht anwendbar (Hinweis E 19.11.1999, 98/19/0312). Galt aber die dem Fremden vor dem 31.12.1997 erteilte Aufenthaltsbewilligung als Niederlassungsbewilligung im Sinne des Paragraph 113, Absatz 5, erster Satz FrG 1997, so war für die Anknüpfung an dieselbe mit einer weiteren Niederlassungsbewilligung vorliegendenfalls Paragraph 113, Absatz 5, dritter Satz legcit. maßgeblich. War die Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck als den der "unselbstständigen Erwerbstätigkeit" erteilt worden, so waren die weiteren Niederlassungsbewilligungen, also auch die hier beantragte, für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen. Vom Zweckumfang einer solchen Niederlassungsbewilligung war aber der hier vom Fremden ins Treffen geführte Aufenthaltszweck der "selbstständigen Erwerbstätigkeit" umfasst.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.