RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.02.2001 Geschäftszahl2000/19/0054 RechtssatzBeim Ersteventualantrag handelte es sich um einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung" nach § 29 FrG 1993, also im System des FrG 1993 in Wahrheit um einen Sichtvermerksantrag. Als Begründung für diesen Antrag schwebte der Beschwerdeführerin offenbar vor, sie sei Drittstaatsangehörigen von EWR-Bürgern im Sinne dieser Bestimmung gleichzuhalten. Hilfsweise, also für den Fall einer abweichenden Rechtsansicht der Fremdenpolizeibehörde, hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Zweiteventualantrag die Erteilung einer dann erforderlichen Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 begehrt. Die Beschwerdeführerin bezweckte mit den in Rede stehenden Anträgen eine dauernde Niederlassung im Bundesgebiet im Verständnis des § 7 Abs. 3 Z. 1 FrG
- Als Titel dafür kam in ihrem Falle (unabhängig davon, ob sie Drittstaatsangehörigen von EWR-Bürgern gleichzuhalten wäre oder nicht) ausschließlich eine Niederlassungsbewilligung in Betracht. Daraus folgt aber, dass in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 112 FrG 1997 Erst- und Zweiteventualantrag zu einem einheitlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verschmolzen. Den seinerzeit selbstständigen Antragstellungen kam damit im System des FrG 1997 nur noch der Charakter einer Haupt-, bzw. Eventualbegründung eines einheitlichen Antrages (auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) zu: Primär hat die Beschwerdeführerin damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 behauptet und ihren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung aus dieser gesetzlichen Grundlage ableiten wollen. Hilfsweise war der Antrag aber seit
- Jänner 1998 als auf § 30 Abs. 3 bzw. § 20 Abs. 1 erster Satz FrG 1997 gestützt anzusehen. Zur Entscheidung über diesen ab
- Jänner 1998 als Einheit zu betrachtenden Antrag war die erstinstanzliche Behörde als Fremdenpolizeibehörde nicht zuständig, weil die Beschwerdeführerin nicht einer Drittstaatsangehörigen gleichzuhalten war, die nach dem
- Hauptstück des FrG 1997 Niederlassungsfreiheit genießt. Dessen ungeachtet hat die erstinstanzliche Behörde als Fremdenpolizeibehörde den Ersteventualantrag zurückgewiesen. Hiezu wäre sie nicht einmal berechtigt gewesen, wenn diese Zurückweisung mit der Begründung erfolgt wäre, die erstinstanzliche Behörde sei unzuständig (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2001, Zl. 2000/19/0131).Beim Ersteventualantrag handelte es sich um einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung" nach Paragraph 29, FrG 1993, also im System des FrG 1993 in Wahrheit um einen Sichtvermerksantrag. Als Begründung für diesen Antrag schwebte der Beschwerdeführerin offenbar vor, sie sei Drittstaatsangehörigen von EWR-Bürgern im Sinne dieser Bestimmung gleichzuhalten. Hilfsweise, also für den Fall einer abweichenden Rechtsansicht der Fremdenpolizeibehörde, hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Zweiteventualantrag die Erteilung einer dann erforderlichen Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 begehrt. Die Beschwerdeführerin bezweckte mit den in Rede stehenden Anträgen eine dauernde Niederlassung im Bundesgebiet im Verständnis des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FrG
- Als Titel dafür kam in ihrem Falle (unabhängig davon, ob sie Drittstaatsangehörigen von EWR-Bürgern gleichzuhalten wäre oder nicht) ausschließlich eine Niederlassungsbewilligung in Betracht. Daraus folgt aber, dass in Anwendung der Übergangsbestimmung des Paragraph 112, FrG 1997 Erst- und Zweiteventualantrag zu einem einheitlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verschmolzen. Den seinerzeit selbstständigen Antragstellungen kam damit im System des FrG 1997 nur noch der Charakter einer Haupt-, bzw. Eventualbegründung eines einheitlichen Antrages (auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) zu: Primär hat die Beschwerdeführerin damit das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 2, erster Satz FrG 1997 behauptet und ihren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung aus dieser gesetzlichen Grundlage ableiten wollen. Hilfsweise war der Antrag aber seit
- Jänner 1998 als auf Paragraph 30, Absatz 3, bzw. Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz FrG 1997 gestützt anzusehen. Zur Entscheidung über diesen ab
- Jänner 1998 als Einheit zu betrachtenden Antrag war die erstinstanzliche Behörde als Fremdenpolizeibehörde nicht zuständig, weil die Beschwerdeführerin nicht einer Drittstaatsangehörigen gleichzuhalten war, die nach dem
- Hauptstück des FrG 1997 Niederlassungsfreiheit genießt. Dessen ungeachtet hat die erstinstanzliche Behörde als Fremdenpolizeibehörde den Ersteventualantrag zurückgewiesen. Hiezu wäre sie nicht einmal berechtigt gewesen, wenn diese Zurückweisung mit der Begründung erfolgt wäre, die erstinstanzliche Behörde sei unzuständig vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2001, Zl. 2000/19/0131). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/19/0065