RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.01.2001 Geschäftszahl2000/19/0079 RechtssatzIm angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe das
- Lebensjahr überschritten und leite seine Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger von der Unterhaltsgewährung durch seine Mutter ab. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die beabsichtigte tatsächliche Gewährung von Unterhalt durch die österreichische Mutter an den Beschwerdeführer ausreiche, um ihm die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Verständnis des § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997 zu verschaffen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
- März 2000, Zl. 99/19/0214, ist zunächst die Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht zu beanstanden, wonach die - unbestrittenermaßen - beabsichtigte Gewährung von Unterhalt an den Beschwerdeführer durch seine Mutter, und zwar unabhängig davon, ob dadurch der gesamte (Richtsatz-) Bedarf des Beschwerdeführers gedeckt werden kann, hinreicht, um ihm die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Verständnis des § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997 zu verschaffen. Daraus folgt zunächst, dass die Fremdenpolizeibehörden zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag gemäß § 89 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 zuständig waren. Weiters ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer nach § 47 Abs. 2 FrG 1997 ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zustünde, wenn sein Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe das
- Lebensjahr überschritten und leite seine Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger von der Unterhaltsgewährung durch seine Mutter ab. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die beabsichtigte tatsächliche Gewährung von Unterhalt durch die österreichische Mutter an den Beschwerdeführer ausreiche, um ihm die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Verständnis des Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, FrG 1997 zu verschaffen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
- März 2000, Zl. 99/19/0214, ist zunächst die Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht zu beanstanden, wonach die - unbestrittenermaßen - beabsichtigte Gewährung von Unterhalt an den Beschwerdeführer durch seine Mutter, und zwar unabhängig davon, ob dadurch der gesamte (Richtsatz-) Bedarf des Beschwerdeführers gedeckt werden kann, hinreicht, um ihm die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Verständnis des Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, FrG 1997 zu verschaffen. Daraus folgt zunächst, dass die Fremdenpolizeibehörden zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag gemäß Paragraph 89, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 zuständig waren. Weiters ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer nach Paragraph 47, Absatz 2, FrG 1997 ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zustünde, wenn sein Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.