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{'item': '2000/19/0079'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.01.2001 Geschäftszahl2000/19/0079 RechtssatzDem Beschwerdeführer stünde nach § 47 Abs. 2 FrG 1997 ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu, wenn sein Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die belangte Behörde hat, gestützt auf das den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrundeliegende Fehlverhalten eine derartige Gefährdungsprognose getroffen. Der Annahme der belangten Behörde, von seinem beabsichtigten Aufenthalt würde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen, ist der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegengetreten. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom

  1. Mai 1997, Zl. 96/19/1377, vom
  2. Mai 1999, Zl. 97/19/1032, vom
  3. September 1999, Zl. 98/19/0062, sowie vom
  4. September 2000, Zl. 99/19/0090), sowie darauf, dass auch eine unbedingt verhängte Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat, und angesichts des Fehlens einer Behauptung maßgeblicher Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, vermag der Verwaltungsgerichtshof dieser Annahme auch unter dem Gesichtspunkt nicht entgegenzutreten, dass das strafrechtlich relevante Fehlverhalten des Beschwerdeführers schon eine beträchtliche Zeitspanne zurückliegt. Diese reicht - in Ermangelung sonstiger Hinweise - noch nicht aus, um von einem Wegfall der Gefährlichkeit ausgehen zu können.Dem Beschwerdeführer stünde nach Paragraph 47, Absatz 2, FrG 1997 ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu, wenn sein Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die belangte Behörde hat, gestützt auf das den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrundeliegende Fehlverhalten eine derartige Gefährdungsprognose getroffen. Der Annahme der belangten Behörde, von seinem beabsichtigten Aufenthalt würde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen, ist der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegengetreten. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom
  5. Mai 1997, Zl. 96/19/1377, vom
  6. Mai 1999, Zl. 97/19/1032, vom
  7. September 1999, Zl. 98/19/0062, sowie vom
  8. September 2000, Zl. 99/19/0090), sowie darauf, dass auch eine unbedingt verhängte Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat, und angesichts des Fehlens einer Behauptung maßgeblicher Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, vermag der Verwaltungsgerichtshof dieser Annahme auch unter dem Gesichtspunkt nicht entgegenzutreten, dass das strafrechtlich relevante Fehlverhalten des Beschwerdeführers schon eine beträchtliche Zeitspanne zurückliegt. Diese reicht - in Ermangelung sonstiger Hinweise - noch nicht aus, um von einem Wegfall der Gefährlichkeit ausgehen zu können.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.