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{'item': '2000/19/0081'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.06.2000 Geschäftszahl2000/19/0081 RechtssatzFür die Beurteilung der Frage, ob ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina auf Grund einer gemäß § 12 AufenthaltsG 1992 erlassenen Verordnung der Bundesregierung ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht erworben hat, ist die jeweils letzte Einreise in das Bundesgebiet maßgeblich (Hinweis E 7.11.1997, 95/19/0179). Durch die am 7.8.1997 in Kraft getretene Verordnung der Bundesregierung BGBl II Nr 1997/215 wurde nur ein bereits bestehendes vorübergehendes Aufenthaltsrecht verlängert. Ein Neuerwerb eines vorübergehendes Aufenthaltsrechts war - abgesehen von Ehegatten und Kindern bereits vorübergehend aufenthaltsberechtigter Personen - hingegen nur bis zum Außerkrafttreten der Verordnung BGBl Nr 1996/299 mit Ablauf des 6.8.1997 möglich. Kam den Fremden auf Grund der Verordnung BGBl Nr 1996/299 kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu und waren sie auch nicht auf Grund der Verordnung BGBl II Nr 1997/215 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, so war das Verfahren über ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch nicht gemäß § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, BGBl I Nr 1998/85, als solche auf Erteilung von weiteren Niederlassungsbewilligungen weiterzuführen. Die Behörde wertete die Anträge der Fremden daher - in Anwendung des § 112 FrG 1997 - zu Recht als solche auf Erteilung von Erstniederlassungsbewilligungen.Für die Beurteilung der Frage, ob ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina auf Grund einer gemäß Paragraph 12, AufenthaltsG 1992 erlassenen Verordnung der Bundesregierung ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht erworben hat, ist die jeweils letzte Einreise in das Bundesgebiet maßgeblich (Hinweis E 7.11.1997, 95/19/0179). Durch die am 7.8.1997 in Kraft getretene Verordnung der Bundesregierung BGBl römisch zwei Nr 1997/215 wurde nur ein bereits bestehendes vorübergehendes Aufenthaltsrecht verlängert. Ein Neuerwerb eines vorübergehendes Aufenthaltsrechts war - abgesehen von Ehegatten und Kindern bereits vorübergehend aufenthaltsberechtigter Personen - hingegen nur bis zum Außerkrafttreten der Verordnung BGBl Nr 1996/299 mit Ablauf des 6.8.1997 möglich. Kam den Fremden auf Grund der Verordnung BGBl Nr 1996/299 kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu und waren sie auch nicht auf Grund der Verordnung BGBl römisch zwei Nr 1997/215 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, so war das Verfahren über ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch nicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, BGBl römisch eins Nr 1998/85, als solche auf Erteilung von weiteren Niederlassungsbewilligungen weiterzuführen. Die Behörde wertete die Anträge der Fremden daher - in Anwendung des Paragraph 112, FrG 1997 - zu Recht als solche auf Erteilung von Erstniederlassungsbewilligungen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/19/0082 2000/19/0083

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.