RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.11.2000 Geschäftszahl2000/19/0100 RechtssatzHauptfrage im Aufenthaltsbewilligungsverfahren ist, ob dem Fremden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist oder nicht. Eine der in diesem Verfahren zu erörternden Fragen ist, ob gegen den Antragsteller ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG 1993) vorliegt. Dies ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1993 unter anderem dann der Fall, wenn gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht. Hauptfrage im Aufenthaltsverbotsverfahren ist demgegenüber, ob und für welchen Zeitraum über einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu verhängen ist. Diese Frage hat die Aufenthaltsbehörde freilich nicht als Vorfrage zu prüfen, sie hat sich auf die Prüfung der Rechtstatsache zu beschränken, ob ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht. Zur Begründung seines Antrages führte der Fremde im Beschwerdefall aus, der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass das Verfahren über die von ihm gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde gemäß § 114 Abs. 4 und 7 FrG 1997 nach Erklärung derselben als gegenstandslos eingestellt worden sei. Damit sei das von der Aufenthaltsbehörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegte Aufenthaltsverbot aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Die Vorfrage eines Hinderungsgrundes für die beantragte Aufenthaltsbewilligung (nunmehr Niederlassungsbewilligung) sei jetzt anders zu beurteilen. Nach dem Vorgesagten waren die vom Fremden in seinem Wiederaufnahmeantrag geltend gemachten Umstände -Hauptfrage im Aufenthaltsbewilligungsverfahren ist, ob dem Fremden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist oder nicht. Eine der in diesem Verfahren zu erörternden Fragen ist, ob gegen den Antragsteller ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG 1993) vorliegt. Dies ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 unter anderem dann der Fall, wenn gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht. Hauptfrage im Aufenthaltsverbotsverfahren ist demgegenüber, ob und für welchen Zeitraum über einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu verhängen ist. Diese Frage hat die Aufenthaltsbehörde freilich nicht als Vorfrage zu prüfen, sie hat sich auf die Prüfung der Rechtstatsache zu beschränken, ob ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht. Zur Begründung seines Antrages führte der Fremde im Beschwerdefall aus, der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass das Verfahren über die von ihm gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 114, Absatz 4 und 7 FrG 1997 nach Erklärung derselben als gegenstandslos eingestellt worden sei. Damit sei das von der Aufenthaltsbehörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegte Aufenthaltsverbot aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Die Vorfrage eines Hinderungsgrundes für die beantragte Aufenthaltsbewilligung (nunmehr Niederlassungsbewilligung) sei jetzt anders zu beurteilen. Nach dem Vorgesagten waren die vom Fremden in seinem Wiederaufnahmeantrag geltend gemachten Umstände - entgegen seiner diesbezüglichen Auffassung - nicht dem Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG zu subsumieren. entgegen seiner diesbezüglichen Auffassung - nicht dem Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG zu subsumieren.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.