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{'item': '2000/19/0136'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.06.2001 Geschäftszahl2000/19/0136 RechtssatzDer bloßen Erwartung höherer Aufstiegschancen und besserer Entlohnung in einem neuen Arbeitsverhältnis mangelt es - gemessen an den auf Grund der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke an den einzelnen Versicherten zu richtenden Verhaltensanforderungen zwecks tunlichster Bestreitung seines Lebensunterhaltes ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel - an zureichendem Gewicht, um deshalb die freiwillige Lösung eines langjährigen Dienstverhältnisses, von dem nicht behauptet wurde, es sei dem Arbeitslosen die Fortsetzung aus einem der in § 9 AlVG angeführten Gründen unzumutbar gewesen, als einen der Versichertengemeinschaft zumutbaren Leistungsfall im Sinne des § 11 AlVG erscheinen zu lassen (Hinweis E vom

  1. Juni 1993, Zl. 93/08/0111). Die in diesem E zum Ausdruck gebrachten Wertungsgesichtspunkte sind aber auch im vorliegenden Fall von Bedeutung. Die zu erwartende Verbesserung der Berufschancen des Arbeitslosen als freier Rechtsanwalt gegenüber der Fortsetzung seiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter ist mit der Erwartung höherer Aufstiegschancen und besserer Entlohnung in einem anderen Arbeitsverhältnis durchaus vergleichbar. Das Vorliegen eines triftigen Grundes ist hier ebenso wenig wie in jenem Fall anzunehmen, welcher dem E vom
  2. Juni 1993 zu Grunde gelegen ist. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die hier erfolgte Auflösung des Dienstverhältnisses zu einem etwa sechs Wochen vor Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit gelegenen Zeitpunkt. Die Annahme der Behörde, die Voraussetzungen des § 11 erster Satz AlVG lägen beim Arbeitslosen vor, ist daher nicht zu beanstanden.Der bloßen Erwartung höherer Aufstiegschancen und besserer Entlohnung in einem neuen Arbeitsverhältnis mangelt es - gemessen an den auf Grund der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke an den einzelnen Versicherten zu richtenden Verhaltensanforderungen zwecks tunlichster Bestreitung seines Lebensunterhaltes ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel - an zureichendem Gewicht, um deshalb die freiwillige Lösung eines langjährigen Dienstverhältnisses, von dem nicht behauptet wurde, es sei dem Arbeitslosen die Fortsetzung aus einem der in Paragraph 9, AlVG angeführten Gründen unzumutbar gewesen, als einen der Versichertengemeinschaft zumutbaren Leistungsfall im Sinne des Paragraph 11, AlVG erscheinen zu lassen (Hinweis E vom
  3. Juni 1993, Zl. 93/08/0111). Die in diesem E zum Ausdruck gebrachten Wertungsgesichtspunkte sind aber auch im vorliegenden Fall von Bedeutung. Die zu erwartende Verbesserung der Berufschancen des Arbeitslosen als freier Rechtsanwalt gegenüber der Fortsetzung seiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter ist mit der Erwartung höherer Aufstiegschancen und besserer Entlohnung in einem anderen Arbeitsverhältnis durchaus vergleichbar. Das Vorliegen eines triftigen Grundes ist hier ebenso wenig wie in jenem Fall anzunehmen, welcher dem E vom
  4. Juni 1993 zu Grunde gelegen ist. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die hier erfolgte Auflösung des Dienstverhältnisses zu einem etwa sechs Wochen vor Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit gelegenen Zeitpunkt. Die Annahme der Behörde, die Voraussetzungen des Paragraph 11, erster Satz AlVG lägen beim Arbeitslosen vor, ist daher nicht zu beanstanden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.