RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.06.2001 Geschäftszahl2000/19/0136 RechtssatzIn den Fällen des § 11 erster Satz AlVG gilt § 10 Abs. 2 leg. cit. sinngemäß. Das in § 11 erster Satz AlVG umschriebene Verhalten bewirkt lediglich den Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von vier Wochen, statt wie in den Fällen des § 10 Abs. 1 leg. cit. von mindestens sechs bzw. von mindestens acht Wochen. Damit hat der Gesetzgeber an ein Verhalten im Sinne des § 11 erster Satz AlVG eine weniger gravierende Sanktion geknüpft als an ein solches nach § 10 Abs. 1 erster oder zweiter Satz AlVG. Würde man nun die Rechtsansicht der Behörde teilen, wonach eine Nachsicht von der in § 11 umschriebenen Sanktion nur dann möglich wäre, wenn der Arbeitslose innerhalb der nach dieser Bestimmung verhängten Ausschlussfrist oder kurz nach deren Ablauf eine neue Beschäftigung aufnimmt, so hätte dies zur Konsequenz, dass eine Nachsicht von der in § 11 erster Satz AlVG vorgesehenen milderen Sanktion an strengere Voraussetzungen geknüpft wäre, als eine solche von den in § 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz AlVG umschriebenen gravierenderen Sanktionen. Vorliegendenfalls hat der Arbeitslose innerhalb von acht Wochen ab Verwirklichung des Tatbestandes des § 11 erster Satz AlVG eine selbstständige Erwerbstätigkeit, also eine Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 2 AlVG aufgenommen. Die Auffassung der Behörde, die Aufnahme der in Rede stehenden Beschäftigung sei zu spät erfolgt, um eine Nachsicht im Verständnis des § 10 Abs. 2 AlVG im Zusammenhang mit § 11 zweiter Satz AlVG zu rechtfertigen, erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.In den Fällen des Paragraph 11, erster Satz AlVG gilt Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sinngemäß. Das in Paragraph 11, erster Satz AlVG umschriebene Verhalten bewirkt lediglich den Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von vier Wochen, statt wie in den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. von mindestens sechs bzw. von mindestens acht Wochen. Damit hat der Gesetzgeber an ein Verhalten im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG eine weniger gravierende Sanktion geknüpft als an ein solches nach Paragraph 10, Absatz eins, erster oder zweiter Satz AlVG. Würde man nun die Rechtsansicht der Behörde teilen, wonach eine Nachsicht von der in Paragraph 11, umschriebenen Sanktion nur dann möglich wäre, wenn der Arbeitslose innerhalb der nach dieser Bestimmung verhängten Ausschlussfrist oder kurz nach deren Ablauf eine neue Beschäftigung aufnimmt, so hätte dies zur Konsequenz, dass eine Nachsicht von der in Paragraph 11, erster Satz AlVG vorgesehenen milderen Sanktion an strengere Voraussetzungen geknüpft wäre, als eine solche von den in Paragraph 10, Absatz eins, erster und zweiter Satz AlVG umschriebenen gravierenderen Sanktionen. Vorliegendenfalls hat der Arbeitslose innerhalb von acht Wochen ab Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 11, erster Satz AlVG eine selbstständige Erwerbstätigkeit, also eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AlVG aufgenommen. Die Auffassung der Behörde, die Aufnahme der in Rede stehenden Beschäftigung sei zu spät erfolgt, um eine Nachsicht im Verständnis des Paragraph 10, Absatz 2, AlVG im Zusammenhang mit Paragraph 11, zweiter Satz AlVG zu rechtfertigen, erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.