RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.07.2003 Geschäftszahl2000/20/0010 RechtssatzDer Verfall wird mit der positiven Erledigung eines Parteienantrages nach § 12 Abs. 5 Z 2 Waffengesetz 1996 rückwirkend wieder aufgehoben (vgl. das Erkenntnis vom
- April 2003, Zl. 2001/20/0470, mwN). Der Begründung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausfolgung der Waffen gemäß § 12 Abs. 5 Z 2 Waffengesetz 1996 als nach Ablauf der dort normierten Frist von sechs Monaten gestellt, somit als verspätet eingebracht, angesehen hat. Dem ist - abgesehen davon, dass die Beurteilung nach dem insoweit inhaltsgleichen § 12 Abs. 5 Z 2 Waffengesetz 1986 vorzunehmen gewesen wäre - beizupflichten, weil ein solcher Antrag innerhalb der Frist von sechs Monaten tatsächlich nicht gestellt wurde. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut beginnt diese Frist aber mit der Sicherstellung. Für die Auffassung des Beschwerdeführers, für ihn (als Rechtsnachfolger von Todes wegen) habe die Frist erst mit Zustellung des Beschlusses des Verlassenschaftsgerichtes, mit dem ihm "das Eigentum an den sichergestellten Waffen bzw. der Anspruch auf Antragstellung zur Ausfolgung zugesprochen worden ist", begonnen, lassen sich im Gesetz keine Anhaltspunkte finden. Im Übrigen stellt diese Bestimmung darauf ab, dass sich (im Rahmen eines überschaubaren Zeitraums) herausstellt, dass jemand anderer als jene Person, gegen die das Waffenverbot erlassen wurde, auch bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung Eigentümer der beschlagnahmten Waffen (und Munition) war (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom
- November 1988, Zl. 88/01/0214, wonach vertragliche Vereinbarungen auf Übereignung der verfallenen Gegenstände wirkungslos seien).Der Verfall wird mit der positiven Erledigung eines Parteienantrages nach Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Waffengesetz 1996 rückwirkend wieder aufgehoben vergleiche das Erkenntnis vom
- April 2003, Zl. 2001/20/0470, mwN). Der Begründung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausfolgung der Waffen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Waffengesetz 1996 als nach Ablauf der dort normierten Frist von sechs Monaten gestellt, somit als verspätet eingebracht, angesehen hat. Dem ist - abgesehen davon, dass die Beurteilung nach dem insoweit inhaltsgleichen Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Waffengesetz 1986 vorzunehmen gewesen wäre - beizupflichten, weil ein solcher Antrag innerhalb der Frist von sechs Monaten tatsächlich nicht gestellt wurde. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut beginnt diese Frist aber mit der Sicherstellung. Für die Auffassung des Beschwerdeführers, für ihn (als Rechtsnachfolger von Todes wegen) habe die Frist erst mit Zustellung des Beschlusses des Verlassenschaftsgerichtes, mit dem ihm "das Eigentum an den sichergestellten Waffen bzw. der Anspruch auf Antragstellung zur Ausfolgung zugesprochen worden ist", begonnen, lassen sich im Gesetz keine Anhaltspunkte finden. Im Übrigen stellt diese Bestimmung darauf ab, dass sich (im Rahmen eines überschaubaren Zeitraums) herausstellt, dass jemand anderer als jene Person, gegen die das Waffenverbot erlassen wurde, auch bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung Eigentümer der beschlagnahmten Waffen (und Munition) war vergleiche dazu auch das Erkenntnis vom
- November 1988, Zl. 88/01/0214, wonach vertragliche Vereinbarungen auf Übereignung der verfallenen Gegenstände wirkungslos seien).