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{'item': '2000/20/0048'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2003 Geschäftszahl2000/20/0048 RechtssatzFür die Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996, ob die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht, ist neben dem unbefugten Besitz eines Gewehrscheinwerfers von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer unbestritten mit Personen Kontakt hatte, die im Bereich des von ihm gegründeten Schützenvereines, in dessen Rahmen er auch tätig war, in illegale Waffengeschäfte involviert waren. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht selbst solche Waffengeschäfte getätigt hat, so stand er jedenfalls mit im derartigen illegalen Bereich tätigen Personen in einem waffenrechtlich spezifischen Kontakt (Hinweis E vom

  1. Februar 2000, Zl. 99/20/0149). Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer die Abwicklung illegaler Waffengeschäfte zumindest erleichtert, indem dafür günstige Umstände bei dem Schützenverein bestanden, die durch ihn in wesentlichen Teilen herbeigeführt worden sind. Bei dieser Förderung illegaler Waffengeschäfte ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es dabei um Kriegsmaterial gegangen ist, welches ausschließlich für den Kampfeinsatz dienen soll und sich durch eine besondere Gefährlichkeit auszeichnet (Hinweis auf das soeben genannte E vom
  2. Februar 2000). Die Gefahr der gesetzwidrigen Verwendung der Waffe durch den unbefugten Dritten (Hinweis E vom
  3. November 2001, Zl. 99/20/0400) ist bei Kriegsmaterial auf Grund seiner Eigenschaften in der Regel gegeben und die Befürchtung einer Weitergabe von Kriegsmaterial an Unbefugte derjenigen seines Missbrauches unter diesen Umständen gleichzuhalten (Hinweis auf das schon zitierte E vom
  4. Februar 2000).Für die Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996, ob die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht, ist neben dem unbefugten Besitz eines Gewehrscheinwerfers von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer unbestritten mit Personen Kontakt hatte, die im Bereich des von ihm gegründeten Schützenvereines, in dessen Rahmen er auch tätig war, in illegale Waffengeschäfte involviert waren. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht selbst solche Waffengeschäfte getätigt hat, so stand er jedenfalls mit im derartigen illegalen Bereich tätigen Personen in einem waffenrechtlich spezifischen Kontakt (Hinweis E vom
  5. Februar 2000, Zl. 99/20/0149). Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer die Abwicklung illegaler Waffengeschäfte zumindest erleichtert, indem dafür günstige Umstände bei dem Schützenverein bestanden, die durch ihn in wesentlichen Teilen herbeigeführt worden sind. Bei dieser Förderung illegaler Waffengeschäfte ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es dabei um Kriegsmaterial gegangen ist, welches ausschließlich für den Kampfeinsatz dienen soll und sich durch eine besondere Gefährlichkeit auszeichnet (Hinweis auf das soeben genannte E vom
  6. Februar 2000). Die Gefahr der gesetzwidrigen Verwendung der Waffe durch den unbefugten Dritten (Hinweis E vom
  7. November 2001, Zl. 99/20/0400) ist bei Kriegsmaterial auf Grund seiner Eigenschaften in der Regel gegeben und die Befürchtung einer Weitergabe von Kriegsmaterial an Unbefugte derjenigen seines Missbrauches unter diesen Umständen gleichzuhalten (Hinweis auf das schon zitierte E vom
  8. Februar 2000).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.