← Österreich

{'item': '2000/20/0081'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2002 Geschäftszahl2000/20/0081 RechtssatzGegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Zurückziehung eines Asylantrages hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. März 2001, Zlen. 2000/20/0473, 2001/20/0089, mwN). Eine nach rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens mit Erlassung des Berufungsbescheides erklärte Antragsrückziehung kann aber nicht mehr die Wirkung haben, dass dem bereits rechtskräftigen Bescheid die Grundlage entzogen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom
  2. September 2001, Zl. 99/20/0455, mwN). Hier: Durch die mit einem Schreiben erfolgte Zurückziehung des Asylantrages wird jedoch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin (Asylwerberin) an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht mehr besteht. Diese Annahme bestätigte - im Hinblick auf die tatsächlich erfolgte freiwillige Rückreise der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland - auch die Vertreterin der Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Ein Zuspruch von Kosten hat im vorliegenden Fall gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. z.B. den Beschluss vom
  3. September 2001, Zl. 99/20/0455, sowie zuletzt den hg. Beschluss vom
  4. September 2002, Zl. 2001/21/0138, dessen Überlegungen auch für die Erklärung einer Asylantragsrückziehung im Stadium des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gelten). Ein Fall der formellen Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG liegt hier jedenfalls nicht vor, sodass ein Kostenzuspruch an die Beschwerdeführerin nach § 56 VwGG keinesfalls in Betracht kommt.Gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Zurückziehung eines Asylantrages hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. März 2001, Zlen. 2000/20/0473, 2001/20/0089, mwN). Eine nach rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens mit Erlassung des Berufungsbescheides erklärte Antragsrückziehung kann aber nicht mehr die Wirkung haben, dass dem bereits rechtskräftigen Bescheid die Grundlage entzogen wäre vergleiche den hg. Beschluss vom
  6. September 2001, Zl. 99/20/0455, mwN). Hier: Durch die mit einem Schreiben erfolgte Zurückziehung des Asylantrages wird jedoch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin (Asylwerberin) an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht mehr besteht. Diese Annahme bestätigte - im Hinblick auf die tatsächlich erfolgte freiwillige Rückreise der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland - auch die Vertreterin der Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen. Ein Zuspruch von Kosten hat im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben vergleiche z.B. den Beschluss vom
  7. September 2001, Zl. 99/20/0455, sowie zuletzt den hg. Beschluss vom
  8. September 2002, Zl. 2001/21/0138, dessen Überlegungen auch für die Erklärung einer Asylantragsrückziehung im Stadium des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gelten). Ein Fall der formellen Klaglosstellung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG liegt hier jedenfalls nicht vor, sodass ein Kostenzuspruch an die Beschwerdeführerin nach Paragraph 56, VwGG keinesfalls in Betracht kommt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.