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{'item': '2000/20/0084'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2002 Geschäftszahl2000/20/0084 RechtssatzIm vorliegenden Fall geht es nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des § 66 AVG außerhalb eines solchen Verfahrens. Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2.Auflage, E 381 f zu § 66 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß § 66 Abs. 3 AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (E 29.1.1987, Zl. 86/08/0243). Zieht man im vorliegenden Fall die räumliche Entfernung zwischen dem im Sprengel der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes wohnhaften Asylwerber einerseits und dem unabhängigen Bundesasylsenat in Wien andererseits in Betracht, so hätte das Unterbleiben einer auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Entscheidung - im Sinne der zitierten Judikatur - keine "Ersparnis an Zeit und Kosten" bedeuten können. Dem ist hinzuzufügen, dass das Erfordernis einer manchmal weiten und unter Umständen mehrfachen Anreise zu den Verhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat nach den Beobachtungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur zu Wiedereinsetzungen und den damit verbundenen Verfahrensverzögerungen, sondern oft auch dazu führt, dass die Asylwerber in diesen Verhandlungen nicht den Beistand ihrer gewählten Vertreter haben.Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des Paragraph 66, AVG außerhalb eines solchen Verfahrens. Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2.Auflage, E 381 f zu Paragraph 66, AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (E 29.1.1987, Zl. 86/08/0243). Zieht man im vorliegenden Fall die räumliche Entfernung zwischen dem im Sprengel der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes wohnhaften Asylwerber einerseits und dem unabhängigen Bundesasylsenat in Wien andererseits in Betracht, so hätte das Unterbleiben einer auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützten Entscheidung - im Sinne der zitierten Judikatur - keine "Ersparnis an Zeit und Kosten" bedeuten können. Dem ist hinzuzufügen, dass das Erfordernis einer manchmal weiten und unter Umständen mehrfachen Anreise zu den Verhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat nach den Beobachtungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur zu Wiedereinsetzungen und den damit verbundenen Verfahrensverzögerungen, sondern oft auch dazu führt, dass die Asylwerber in diesen Verhandlungen nicht den Beistand ihrer gewählten Vertreter haben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.