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{'item': '2000/20/0090'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.04.2004 Geschäftszahl2000/20/0090 RechtssatzAusführungen dazu, dass im Beschwerdefall der Spruch in der deutschen Fassung im Sinne einer Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in den Iran - für sich genommen - eindeutig ist und keinen Zweifel an seinem normativen Gehalt entstehen lässt. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 29 Abs. 1 AsylG 1997 kommt aber auch der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Übersetzung des Spruches in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache maßgebliche - für die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage zumindest gleichrangige - Bedeutung zu. Träfe es daher zu, dass die Übersetzung des Spruchpunktes II. des erstinstanzlichen Bescheides dahin lautet, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in den Iran sei NICHT zulässig, dann läge kein eindeutiger, einer Auslegung nicht zugänglicher und im (unauflöslichen) Widerspruch zur Begründung stehender Spruch vor. Vielmehr wäre dann der auf den ersten Blick unklare (in sich widersprüchliche) Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides in Verbindung mit der diesbezüglichen Begründung eindeutig im Sinne einer Gewährung von Refoulementschutz zu verstehen. Diesfalls wäre die irrtümliche Auslassung des Wortes "nicht" in der deutschen Fassung des Spruches als ein für die Partei und die Behörde erkennbares offensichtliches Versehen zu qualifizieren und es läge insoweit nur ein nach § 62 Abs. 4 AVG (iVm § 23 AsylG 1997) berichtigungsfähiger Schreibfehler vor, zumal auch nicht gesagt werden kann, der diesbezügliche Begründungsteil könne mit den Feststellungen im Erstbescheid über die Verhältnisse im Iran (insbesondere betreffend die Angehörigen von religiösen Minderheiten) keinesfalls in Einklang gebracht werden.Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall der Spruch in der deutschen Fassung im Sinne einer Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in den Iran - für sich genommen - eindeutig ist und keinen Zweifel an seinem normativen Gehalt entstehen lässt. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 29, Absatz eins, AsylG 1997 kommt aber auch der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Übersetzung des Spruches in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache maßgebliche - für die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage zumindest gleichrangige - Bedeutung zu. Träfe es daher zu, dass die Übersetzung des Spruchpunktes römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides dahin lautet, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in den Iran sei NICHT zulässig, dann läge kein eindeutiger, einer Auslegung nicht zugänglicher und im (unauflöslichen) Widerspruch zur Begründung stehender Spruch vor. Vielmehr wäre dann der auf den ersten Blick unklare (in sich widersprüchliche) Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides in Verbindung mit der diesbezüglichen Begründung eindeutig im Sinne einer Gewährung von Refoulementschutz zu verstehen. Diesfalls wäre die irrtümliche Auslassung des Wortes "nicht" in der deutschen Fassung des Spruches als ein für die Partei und die Behörde erkennbares offensichtliches Versehen zu qualifizieren und es läge insoweit nur ein nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylG 1997) berichtigungsfähiger Schreibfehler vor, zumal auch nicht gesagt werden kann, der diesbezügliche Begründungsteil könne mit den Feststellungen im Erstbescheid über die Verhältnisse im Iran (insbesondere betreffend die Angehörigen von religiösen Minderheiten) keinesfalls in Einklang gebracht werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.