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{'item': '2000/20/0090'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.04.2004 Geschäftszahl2000/20/0090 RechtssatzTräfe es im Beschwerdefall zu, dass die Übersetzung des Spruchpunktes II. des erstinstanzlichen Bescheides dahin lautet, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in den Iran sei NICHT zulässig, dann läge kein eindeutiger, einer Auslegung nicht zugänglicher und im (unauflöslichen) Widerspruch zur Begründung stehender Spruch vor. Vielmehr wäre dann der auf den ersten Blick unklare (in sich widersprüchliche) Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides in Verbindung mit der diesbezüglichen Begründung eindeutig im Sinne einer Gewährung von Refoulementschutz zu verstehen. Der unabhängige Bundesasylsenat hätte die Erstbehörde mit der Frage einer allfälligen Berichtigung ihres Bescheides befassen müssen. Wurde von der Erstbehörde in Bezug auf den Ausspruch nach § 8 AsylG 1997 bereits eine dem Berufungsbegehren entsprechende Entscheidung getroffen, dann wäre die Berufung, soweit sie sich gegen diesen Spruchteil richtete, als unzulässig zurückzuweisen gewesen (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 62 und E 68 zu § 66 AVG zitierte Judikatur). Trotz eines offenkundigen Schreibfehlers ist ein Bescheidspruch auch ohne Vorliegen eines Berichtigungsbescheides im berichtigten Sinn zu lesen (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, E 204 und E 289ff zu § 62 AVG zitierte Rechtsprechung; aus der jüngeren Zeit vgl. das Erkenntnis vom

  1. Februar 2003, Zl. 2002/07/0143). Demnach wäre der vom unabhängigen Bundesasylsenat unterlassenen Klärung des Inhaltes der Spruchübersetzung - dazu wäre der unabhängige Bundesasylsenat im Hinblick darauf, dass der Übersetzung des Spruches als Bescheidbestandteil für dessen Auslegung essentielle Bedeutung zukommt, auch von Amts wegen verpflichtet gewesen - entscheidungsrelevante Bedeutung zugekommen.Träfe es im Beschwerdefall zu, dass die Übersetzung des Spruchpunktes römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides dahin lautet, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in den Iran sei NICHT zulässig, dann läge kein eindeutiger, einer Auslegung nicht zugänglicher und im (unauflöslichen) Widerspruch zur Begründung stehender Spruch vor. Vielmehr wäre dann der auf den ersten Blick unklare (in sich widersprüchliche) Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides in Verbindung mit der diesbezüglichen Begründung eindeutig im Sinne einer Gewährung von Refoulementschutz zu verstehen. Der unabhängige Bundesasylsenat hätte die Erstbehörde mit der Frage einer allfälligen Berichtigung ihres Bescheides befassen müssen. Wurde von der Erstbehörde in Bezug auf den Ausspruch nach Paragraph 8, AsylG 1997 bereits eine dem Berufungsbegehren entsprechende Entscheidung getroffen, dann wäre die Berufung, soweit sie sich gegen diesen Spruchteil richtete, als unzulässig zurückzuweisen gewesen vergleiche etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 62 und E 68 zu Paragraph 66, AVG zitierte Judikatur). Trotz eines offenkundigen Schreibfehlers ist ein Bescheidspruch auch ohne Vorliegen eines Berichtigungsbescheides im berichtigten Sinn zu lesen vergleiche die bei Walter/Thienel, aaO, E 204 und E 289ff zu Paragraph 62, AVG zitierte Rechtsprechung; aus der jüngeren Zeit vergleiche das Erkenntnis vom
  2. Februar 2003, Zl. 2002/07/0143). Demnach wäre der vom unabhängigen Bundesasylsenat unterlassenen Klärung des Inhaltes der Spruchübersetzung - dazu wäre der unabhängige Bundesasylsenat im Hinblick darauf, dass der Übersetzung des Spruches als Bescheidbestandteil für dessen Auslegung essentielle Bedeutung zukommt, auch von Amts wegen verpflichtet gewesen - entscheidungsrelevante Bedeutung zugekommen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.