RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.06.2003 Geschäftszahl2000/20/0100 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom
- September 2000, Zl. 98/20/0557, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zur möglichen Asylrelevanz der (behaupteten) Verfolgung durch Mitglieder der Ogboni-Geheimgesellschaft in Nigeria unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung aus religiösen Gründen ausführlich Stellung genommen. Das Erkenntnis enthält zu diesem Thema grundlegende, auch für den vorliegenden Fall gültige Ausführungen. Demnach lässt sich eine Verfolgung aus Gründen der Religion bei Vorliegen der dort näher dargestellten Voraussetzungen in Fällen dieser Art selbst bei einer Prüfung des Asylantrages nach § 7 AsylG 1997 - für die es auf den Maßstab der "Offensichtlichkeit" nicht ankommt - nicht verneinen. Insbesondere lässt sich ein Zusammenhang zwischen der durch die religiöse Überzeugung motivierten Verfolgungshandlung und deren (maßgeblichen) Anknüpfung an asylrelevante Merkmale des Asylwerbers nicht nachvollziehbar verneinen, wenn die Ursache der Verfolgung auf der dem Verfolgten (zumindest) unterstellten Ablehnung der religiösen Überzeugung des Verfolgers beruht. Das kann aber nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ausgeschlossen werden, sodass eine Beurteilung dahin, die behauptete Verfolgungsgefahr sei im Sinne des § 6 Z 2 AsylG 1997 offensichtlich nicht auf die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen, nicht gerechtfertigt scheint (vgl. die Erkenntnisse vom
- Dezember 2002, Zl. 99/20/0609 und Zl. 2001/20/0035, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen, sowie das einen ähnlich begründeten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates betreffende Erkenntnis vom
- Oktober 2001, Zl. 99/20/0169).Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom
- September 2000, Zl. 98/20/0557, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, zur möglichen Asylrelevanz der (behaupteten) Verfolgung durch Mitglieder der Ogboni-Geheimgesellschaft in Nigeria unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung aus religiösen Gründen ausführlich Stellung genommen. Das Erkenntnis enthält zu diesem Thema grundlegende, auch für den vorliegenden Fall gültige Ausführungen. Demnach lässt sich eine Verfolgung aus Gründen der Religion bei Vorliegen der dort näher dargestellten Voraussetzungen in Fällen dieser Art selbst bei einer Prüfung des Asylantrages nach Paragraph 7, AsylG 1997 - für die es auf den Maßstab der "Offensichtlichkeit" nicht ankommt - nicht verneinen. Insbesondere lässt sich ein Zusammenhang zwischen der durch die religiöse Überzeugung motivierten Verfolgungshandlung und deren (maßgeblichen) Anknüpfung an asylrelevante Merkmale des Asylwerbers nicht nachvollziehbar verneinen, wenn die Ursache der Verfolgung auf der dem Verfolgten (zumindest) unterstellten Ablehnung der religiösen Überzeugung des Verfolgers beruht. Das kann aber nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ausgeschlossen werden, sodass eine Beurteilung dahin, die behauptete Verfolgungsgefahr sei im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 2, AsylG 1997 offensichtlich nicht auf die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen, nicht gerechtfertigt scheint vergleiche die Erkenntnisse vom
- Dezember 2002, Zl. 99/20/0609 und Zl. 2001/20/0035, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen, sowie das einen ähnlich begründeten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates betreffende Erkenntnis vom
- Oktober 2001, Zl. 99/20/0169).
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