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{'item': '2000/20/0119'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2001 Geschäftszahl2000/20/0119 RechtssatzLiegt eine strafgerichtliche Verurteilung vor, die nicht unter § 8 Abs. 3 WaffG 1996 subsumierbar ist, so kann die bloße Tatsache der Verurteilung in der Regel (vgl. aber die Bezugnahmen auf das E vom 21.9.2000, 97/20/0752, im E vom 21.9.2000, 98/20/0139) nicht ausreichen, um - losgelöst von den konkreten Umständen der Tat, auf die es nach § 8 Abs. 3 WaffG 1996 nicht ankommt - als "Tatsache" im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 eine auf diese Bestimmung gestützte Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu rechtfertigen. Die konkreten Umstände der Tat können aber solche "Tatsachen" sein, was - nur beispielsweise, bezogen auf die Gefahr einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen - etwa dann der Fall sein kann, wenn eine Waffe missbraucht wurde, um einer Drohung Nachdruck zu verleihen (vgl. das E vom 30.9.1998, 98/20/0287), oder eine hohe Aggressionsbereitschaft zu Tage getreten ist (vgl. das E vom 29.10.1998, 98/20/0308; aus der älteren Rechtsprechung im Anschluss an das E vom 15.11.1977, 1560/77, VwSlg 9431 A/1977, die E vom 27.2.1979, 251/78, vom 23.11.1988, 88/01/0200, vom 24.1.1990, 90/01/0001, oder vom 11.12.1997, 96/20/0578). Die waffenrechtliche Verlässlichkeit kann in solchen Fällen auch auf Grund von Verhaltensweisen zu verneinen sein, die Gegenstand eines mit Freispruch (vgl. das E vom 23.11.1988, 88/01/0200, sowie das zuletzt zitierte E hinsichtlich des zweiten der darin beurteilten Vorfälle) oder mit Einstellung aus dem Grunde des § 42 StGB (vgl. das E vom 27.2.1979, 251/78) beendeten Strafverfahrens waren (vgl. zur Einstellung des Strafverfahrens auch das E vom 21.1.1999, 98/20/0321).Liegt eine strafgerichtliche Verurteilung vor, die nicht unter Paragraph 8, Absatz 3, WaffG 1996 subsumierbar ist, so kann die bloße Tatsache der Verurteilung in der Regel vergleiche aber die Bezugnahmen auf das E vom 21.9.2000, 97/20/0752, im E vom 21.9.2000, 98/20/0139) nicht ausreichen, um - losgelöst von den konkreten Umständen der Tat, auf die es nach Paragraph 8, Absatz 3, WaffG 1996 nicht ankommt - als "Tatsache" im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 eine auf diese Bestimmung gestützte Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu rechtfertigen. Die konkreten Umstände der Tat können aber solche "Tatsachen" sein, was - nur beispielsweise, bezogen auf die Gefahr einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen - etwa dann der Fall sein kann, wenn eine Waffe missbraucht wurde, um einer Drohung Nachdruck zu verleihen vergleiche das E vom 30.9.1998, 98/20/0287), oder eine hohe Aggressionsbereitschaft zu Tage getreten ist vergleiche das E vom 29.10.1998, 98/20/0308; aus der älteren Rechtsprechung im Anschluss an das E vom 15.11.1977, 1560/77, VwSlg 9431 A/1977, die E vom 27.2.1979, 251/78, vom 23.11.1988, 88/01/0200, vom 24.1.1990, 90/01/0001, oder vom 11.12.1997, 96/20/0578). Die waffenrechtliche Verlässlichkeit kann in solchen Fällen auch auf Grund von Verhaltensweisen zu verneinen sein, die Gegenstand eines mit Freispruch vergleiche das E vom 23.11.1988, 88/01/0200, sowie das zuletzt zitierte E hinsichtlich des zweiten der darin beurteilten Vorfälle) oder mit Einstellung aus dem Grunde des Paragraph 42, StGB vergleiche das E vom 27.2.1979, 251/78) beendeten Strafverfahrens waren vergleiche zur Einstellung des Strafverfahrens auch das E vom 21.1.1999, 98/20/0321).

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