← Österreich

{'item': '2000/20/0167'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2000 Geschäftszahl2000/20/0167 RechtssatzDer VwGH vertritt die Auffassung, dass auf Telefax-Anbringen das im § 33 Abs 3 AVG vorgesehene Privileg der Nichteinrechnung des Postenlaufes in den Lauf der Frist nicht anwendbar ist. Daher kommt es für die Rechtzeitigkeit einer solchen Verfahrenshandlung wie bei allen anderen Anbringen auf das Einlangen und die hiefür geregelte Entgegennahme durch die Behörde (Einbringungsstelle) an. Wie bei schriftlichen Anbringen eine Entgegennahme erforderlich ist (nur in diesem Sinne ist das EINLANGEN innerhalb der Frist fristwahrend, nicht aber zB ein Durchschieben des Schriftstückes unter der Tür des Amtsraumes) enthält nun auch § 13 Abs 5 letzter Satz AVG in der Fassung der AVG-Novelle BGBl I Nr 158/1998 eine ausdrückliche Regelung über den Tatbestand des Einlangens. Für außerhalb der Amtsstunden einlangende Anbringen der in § 13 Abs 5 letzter Satz leg cit genannten Art wird angeordnet, dass diese erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr eingelangt gelten. Diese generell auf den Wiederbeginn der Amtsstunden abstellende Regelung schließt es von vornherein aus, dass der gesetzlich ungeregelt gebliebene, bloß manipulative Umstand, ob die Einbringungsstelle das Empfangsgerät in der Zeit nach Beendigung der Amtsstunden empfangsbereit hält oder abschaltet, für die Fristwahrung maßgebend sein könnte (vgl zum Ganzen nunmehr auch das E VwGH 5.7.2000, 2000/03/0152).Der VwGH vertritt die Auffassung, dass auf Telefax-Anbringen das im Paragraph 33, Absatz 3, AVG vorgesehene Privileg der Nichteinrechnung des Postenlaufes in den Lauf der Frist nicht anwendbar ist. Daher kommt es für die Rechtzeitigkeit einer solchen Verfahrenshandlung wie bei allen anderen Anbringen auf das Einlangen und die hiefür geregelte Entgegennahme durch die Behörde (Einbringungsstelle) an. Wie bei schriftlichen Anbringen eine Entgegennahme erforderlich ist (nur in diesem Sinne ist das EINLANGEN innerhalb der Frist fristwahrend, nicht aber zB ein Durchschieben des Schriftstückes unter der Tür des Amtsraumes) enthält nun auch Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz AVG in der Fassung der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998, eine ausdrückliche Regelung über den Tatbestand des Einlangens. Für außerhalb der Amtsstunden einlangende Anbringen der in Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz leg cit genannten Art wird angeordnet, dass diese erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr eingelangt gelten. Diese generell auf den Wiederbeginn der Amtsstunden abstellende Regelung schließt es von vornherein aus, dass der gesetzlich ungeregelt gebliebene, bloß manipulative Umstand, ob die Einbringungsstelle das Empfangsgerät in der Zeit nach Beendigung der Amtsstunden empfangsbereit hält oder abschaltet, für die Fristwahrung maßgebend sein könnte vergleiche zum Ganzen nunmehr auch das E VwGH 5.7.2000, 2000/03/0152). BeachteSiehe jedoch E VfGH 26.6.2000, B 460/00 Besprechung in: AnwBl 3/2001, 164 - 166;AnwBl 3 aus 2001,, 164 - 166;

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.