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{'item': '2000/20/0185'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2002 Geschäftszahl2000/20/0185 RechtssatzDer Asylwerber bekämpft die Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, ihm stehe im Nordirak eine inländische "Fluchtalternative" zur Verfügung, u.a. mit dem Hinweis, selbst nach dem vom unabhängigen Bundesasylsenat herangezogenen Lagebericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes - der aber breiter Kritik seitens nichtstaatlicher Organisationen ausgesetzt gewesen sei - sei davon auszugehen, dass der Irak früher oder später seine Hoheitsgewalt wieder über die Kurdenregionen ausweiten werde. Kritisiert wird außerdem, dass sich der unabhängige Bundesasylsenat hinsichtlich der Verfolgungsprognose im Nordirak auf die Aussage des Asylwerbers verlassen habe, der zuletzt 1991 im Nordirak gewesen sei, dass es für eine inländische "Fluchtalternative" nicht nur auf das Fehlen von Verfolgung, sondern auf das Vorhandensein effektiven Schutzes ankomme, dass die Erreichbarkeit des nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates sicheren Gebiets nicht geprüft worden und den Beweisanträgen in der abschließenden Stellungnahme des Vertreters des Asylwerbers nicht Folge gegeben worden sei und sich auch die neueste der vom unabhängigen Bundesasylsenat für seinen Standpunkt zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes auf einen vor dem Einmarsch irakischer Truppen in die "Schutzzone" (im August 1996) erlassenen Bescheid bezogen habe. Mit diesen Argumenten ist die Beschwerde aus den im E vom

  1. März 2002, Zl. 99/20/0401, dargestellten Gründen im Recht. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf dieses E verwiesen (vgl. seither auch das E vom
  2. April 2002, Zl. 99/20/0430, sowie die E vom
  3. November 2002, Zl. 99/20/0175, Zl. 2000/20/0475, und Zl. 2000/20/0546).Der Asylwerber bekämpft die Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, ihm stehe im Nordirak eine inländische "Fluchtalternative" zur Verfügung, u.a. mit dem Hinweis, selbst nach dem vom unabhängigen Bundesasylsenat herangezogenen Lagebericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes - der aber breiter Kritik seitens nichtstaatlicher Organisationen ausgesetzt gewesen sei - sei davon auszugehen, dass der Irak früher oder später seine Hoheitsgewalt wieder über die Kurdenregionen ausweiten werde. Kritisiert wird außerdem, dass sich der unabhängige Bundesasylsenat hinsichtlich der Verfolgungsprognose im Nordirak auf die Aussage des Asylwerbers verlassen habe, der zuletzt 1991 im Nordirak gewesen sei, dass es für eine inländische "Fluchtalternative" nicht nur auf das Fehlen von Verfolgung, sondern auf das Vorhandensein effektiven Schutzes ankomme, dass die Erreichbarkeit des nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates sicheren Gebiets nicht geprüft worden und den Beweisanträgen in der abschließenden Stellungnahme des Vertreters des Asylwerbers nicht Folge gegeben worden sei und sich auch die neueste der vom unabhängigen Bundesasylsenat für seinen Standpunkt zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes auf einen vor dem Einmarsch irakischer Truppen in die "Schutzzone" (im August 1996) erlassenen Bescheid bezogen habe. Mit diesen Argumenten ist die Beschwerde aus den im E vom
  4. März 2002, Zl. 99/20/0401, dargestellten Gründen im Recht. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird daher auf dieses E verwiesen vergleiche seither auch das E vom
  5. April 2002, Zl. 99/20/0430, sowie die E vom
  6. November 2002, Zl. 99/20/0175, Zl. 2000/20/0475, und Zl. 2000/20/0546).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.