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{'item': '2000/20/0189'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2002 Geschäftszahl2000/20/0189 RechtssatzIn einem Asylverfahren ist jedenfalls auch zu prüfen, ob und welche Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv dem Asylwerber droht. In diesem Sinn ist von den Behörden in jedem Fall zu untersuchen, ob der Asylwerber überhaupt die Voraussetzungen der genannten Bestimmung erfüllt. Diesbezüglich finden sich im angefochtenen Bescheid jedoch keine Ausführungen. Es ist ihm nicht ausdrücklich entnehmbar, ob der unabhängige Bundesasylsenat, indem er § 13 Abs 1 AsylG 1997 für seine Entscheidung herangezogen hat, die Möglichkeit einer asylrelevanten Verfolgung des Asylwerbers entgegen der Annahme der Behörde erster Instanz bejaht hat (zur allenfalls bestehenden Erforderlichkeit einer Güterabwägung bei der Frage, ob im Übrigen Art 1 Abschnitt F lit. b FlKonv anzuwenden ist, indem die Art - Verwerflichkeit - der Straftat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und der Grad der befürchteten Verfolgung gegeneinander abzuwägen sind, vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372). Der unabhängige Bundesasylsenat hat es vielmehr ausdrücklich dahingestellt gelassen, ob und inwiefern dem Asylwerber in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgungshandlungen drohen. Dies widerspricht, auch wenn ein schweres, nicht politisches Verbrechen als gegeben angesehen wird, der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes, die er in dem bereits genannten Erkenntnis vom
  2. Jänner 2002 zum Ausdruck gebracht hat.In einem Asylverfahren ist jedenfalls auch zu prüfen, ob und welche Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv dem Asylwerber droht. In diesem Sinn ist von den Behörden in jedem Fall zu untersuchen, ob der Asylwerber überhaupt die Voraussetzungen der genannten Bestimmung erfüllt. Diesbezüglich finden sich im angefochtenen Bescheid jedoch keine Ausführungen. Es ist ihm nicht ausdrücklich entnehmbar, ob der unabhängige Bundesasylsenat, indem er Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 1997 für seine Entscheidung herangezogen hat, die Möglichkeit einer asylrelevanten Verfolgung des Asylwerbers entgegen der Annahme der Behörde erster Instanz bejaht hat (zur allenfalls bestehenden Erforderlichkeit einer Güterabwägung bei der Frage, ob im Übrigen Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv anzuwenden ist, indem die Art - Verwerflichkeit - der Straftat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und der Grad der befürchteten Verfolgung gegeneinander abzuwägen sind, vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372). Der unabhängige Bundesasylsenat hat es vielmehr ausdrücklich dahingestellt gelassen, ob und inwiefern dem Asylwerber in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgungshandlungen drohen. Dies widerspricht, auch wenn ein schweres, nicht politisches Verbrechen als gegeben angesehen wird, der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes, die er in dem bereits genannten Erkenntnis vom
  4. Jänner 2002 zum Ausdruck gebracht hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.