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{'item': '2000/20/0208'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2003 Geschäftszahl2000/20/0208 RechtssatzDie Ausführungen, wonach bei der Beurteilung, ob eine Abschiebung ein solches (so schwer wiegendes) Trauma nach sich zieht, dass es für sich genommen eine Verletzung des Art. 3 MRK bewirkt, auf die physischen und psychischen Auswirkungen der Abschiebung und auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person Bedacht zu nehmen ist (im englischen Text: "... in assessing whether a deportation involves such a trauma that it in itself constitutes a breach of Article 3 of the Convention, its physical and mental effects and the state of health of the person concerned are to be taken into account."), finden sich in mehreren Entscheidungen des EGMR vom 23.2.1999, die insoweit gleich gelagerte Fälle betrafen, in denen es jeweils um die Abschiebung von aus dem Kriegsgebiet von Bosnien-Herzegowina geflüchteten Personen ging, bei denen Anzeichen für das Vorliegen eines posttraumatischen Syndroms gegeben waren (vgl. die Zulässigkeitsentscheidungen vom 23.2.1999 betreffend die Beschwerden Nr. 45920/99, Pavlovic v. Sweden; Nr. 45922/99, MaricDie Ausführungen, wonach bei der Beurteilung, ob eine Abschiebung ein solches (so schwer wiegendes) Trauma nach sich zieht, dass es für sich genommen eine Verletzung des Artikel 3, MRK bewirkt, auf die physischen und psychischen Auswirkungen der Abschiebung und auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person Bedacht zu nehmen ist (im englischen Text: "... in assessing whether a deportation involves such a trauma that it in itself constitutes a breach of Article 3 of the Convention, its physical and mental effects and the state of health of the person concerned are to be taken into account."), finden sich in mehreren Entscheidungen des EGMR vom 23.2.1999, die insoweit gleich gelagerte Fälle betrafen, in denen es jeweils um die Abschiebung von aus dem Kriegsgebiet von Bosnien-Herzegowina geflüchteten Personen ging, bei denen Anzeichen für das Vorliegen eines posttraumatischen Syndroms gegeben waren vergleiche die Zulässigkeitsentscheidungen vom 23.2.1999 betreffend die Beschwerden Nr. 45920/99, Pavlovic v. Sweden; Nr. 45922/99, Maric v.Litera v Sweden; Nr. 45923/99, Andrijic v. Sweden; Nr. 45924/99, Juric v.Litera v Sweden, und Nr. 45925/99, Pranjko v. Sweden). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Umständen des jeweiligen Einzelfalles hatte der EGMR (aus unterschiedlichen Gründen) allerdings bei diesen Entscheidungen nicht vorzunehmen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Zulässigkeitsentscheidungen des EGMR vom 23.2.1999 über die Beschwerde Nr. 45918/99, Maric v. Sweden, und vom 19.3.2002 betreffend die Beschwerde Nr. 60959/00, Ammari v. Sweden).Sweden, und Nr. 45925/99, Pranjko v. Sweden). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Umständen des jeweiligen Einzelfalles hatte der EGMR (aus unterschiedlichen Gründen) allerdings bei diesen Entscheidungen nicht vorzunehmen vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Zulässigkeitsentscheidungen des EGMR vom 23.2.1999 über die Beschwerde Nr. 45918/99, Maric v. Sweden, und vom 19.3.2002 betreffend die Beschwerde Nr. 60959/00, Ammari v. Sweden).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.