RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2001 Geschäftszahl2000/20/0318 RechtssatzAus dem Umstand, dass der Asylwerber der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung keine Folge geleistet hat, kann im gegenständlichen Fall nicht der Schluss gezogen werden, § 6 Z 4 AsylG 1997 sei erfüllt. Der unabhängige Bundesasylsenat hat das Vorliegen von (sonstigen) Hinweisen auf eine, dem Herkunftsstaat des Asylwerbers zuzurechnende mögliche Verfolgungsgefahr im Sinne des Einleitungssatzes des § 6 AsylG 1997 unter Bezugnahme auf die geänderte politische Lage in Pakistan zwar verneint (vgl. zu dieser Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Z 4 AsylG 1997 das E vom
- Juli 1999, 98/20/0508, 0509), wobei es für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob diese Argumentation - im Ergebnis bedeutet sie die Anwendung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv - überhaupt in § 6 AsylG 1997 Deckung findet (vgl. in diesem Zusammenhang das die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung wiedergebende E vom
- Mai 2001, 2000/20/0496, sowie das zu § 6 Z 3 AsylG 1997 ergangene E vom
- August 2001, 2000/01/0214, jeweils mwN; andererseits das E vom
- Dezember 2000, 2000/01/0320). Er hat in seiner Entscheidung mit der Wiedergabe des Hinweises in der Ladung, wonach ein Fernbleiben von der Verhandlung nur mit Kostenfolgen verbunden sei, wenn (u.a.) "nicht § 6 Z 4 AsylG (Abweisung Ihres Asylantrages als offensichtlich unbegründet) zur Anwendung gelangt", aber nicht dargetan, dass der Asylwerber eine "Aufforderung" im Sinne dieser Bestimmung erhalten habe (vgl. in diesem Zusammenhang Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 303), und im angefochtenen Bescheid auch nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung überhaupt noch von Sachverhaltselementen abhing, zu deren Klärung es der weiteren Mitwirkung des Asylwerbers bedurfte.Aus dem Umstand, dass der Asylwerber der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung keine Folge geleistet hat, kann im gegenständlichen Fall nicht der Schluss gezogen werden, Paragraph 6, Ziffer 4, AsylG 1997 sei erfüllt. Der unabhängige Bundesasylsenat hat das Vorliegen von (sonstigen) Hinweisen auf eine, dem Herkunftsstaat des Asylwerbers zuzurechnende mögliche Verfolgungsgefahr im Sinne des Einleitungssatzes des Paragraph 6, AsylG 1997 unter Bezugnahme auf die geänderte politische Lage in Pakistan zwar verneint vergleiche zu dieser Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 6, Ziffer 4, AsylG 1997 das E vom
- Juli 1999, 98/20/0508, 0509), wobei es für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob diese Argumentation - im Ergebnis bedeutet sie die Anwendung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, FlKonv - überhaupt in Paragraph 6, AsylG 1997 Deckung findet vergleiche in diesem Zusammenhang das die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung wiedergebende E vom
- Mai 2001, 2000/20/0496, sowie das zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 ergangene E vom
- August 2001, 2000/01/0214, jeweils mwN; andererseits das E vom
- Dezember 2000, 2000/01/0320). Er hat in seiner Entscheidung mit der Wiedergabe des Hinweises in der Ladung, wonach ein Fernbleiben von der Verhandlung nur mit Kostenfolgen verbunden sei, wenn (u.a.) "nicht Paragraph 6, Ziffer 4, AsylG (Abweisung Ihres Asylantrages als offensichtlich unbegründet) zur Anwendung gelangt", aber nicht dargetan, dass der Asylwerber eine "Aufforderung" im Sinne dieser Bestimmung erhalten habe vergleiche in diesem Zusammenhang Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 303), und im angefochtenen Bescheid auch nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung überhaupt noch von Sachverhaltselementen abhing, zu deren Klärung es der weiteren Mitwirkung des Asylwerbers bedurfte.