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{'item': '2000/20/0344'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2002 Geschäftszahl2000/20/0344 RechtssatzFür Untersuchungshäftlinge gelten gemäß § 183 Abs. 1 StPO 1975, soweit in der StPO 1975 nicht etwas Besonderes bestimmt ist, sinngemäß die Bestimmungen des StVG über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt. Dem gemäß unterliegen Untersuchungshäftlinge insbesondere auch der allgemeinen Gehorsamspflicht gemäß § 26 Abs. 1 StVG. Sie dürfen daher grundsätzlich - wie Strafgefangene - die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt für Untersuchungshäftlinge wie für Strafgefangene, dass sie auch rechtswidrige Anordnungen vorerst befolgen müssen, um nicht im Sinne des § 107 Abs. 1 Z 10 StVG ihren allgemeinen Pflichten nach § 26 StVG zuwiderzuhandeln (vgl. für Untersuchungshäftlinge die E vom

  1. November 1986, Zl. 86/01/0091, und vom
  2. November 1994, Zl. 94/20/0291; für Strafgefangene zuletzt die E vom
  3. Juli 2001, Zl. 98/20/0208, sowie - mit Hinweis auf die Problematik des Wortes "offensichtlich" in § 26 Abs. 1 StVG - Zlen. 99/20/0261, 0262). Es steht auch außer Frage, dass Untersuchungshäftlingen - wie Strafgefangenen - gemäß § 43 StVG ein Recht auf Bewegung im Freien zusteht (vgl. in diesem Sinn etwa die E vom
  4. Jänner 1986, Zl. 85/01/0180, und vom
  5. September 1998, Zl. 97/20/0811, VwSlg 14968 A/1998; zur besonderen Bedachtnahme darauf bei der Strafprozessnovelle 1972 vgl. 281 BlgNR XIII. GP 8 und 308 BlgNR XIII. GP 2). Die Frage, ob und unter welchen näheren Voraussetzungen dies auch bei Untersuchungshäftlingen zugleich bedeutet, dass sie zur Teilnahme an gemeinschaftlicher Bewegung im Freien verpflichtet sind und diese Teilnahme daher gegen ihren Willen angeordnet werden darf, ist - in dieser Allgemeinheit - für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsstrafe bei Nichtbefolgung einer derartigen Anordnung nicht von Bedeutung. Dies gilt grundsätzlich auch für die Frage, ob die in § 43 vierter Satz StVG normierten Voraussetzungen für die Nichtteilnahme an der Bewegung im Freien aus gesundheitlichen Gründen bei der Erteilung der Anordnung richtig beurteilt wurden.Für Untersuchungshäftlinge gelten gemäß Paragraph 183, Absatz eins, StPO 1975, soweit in der StPO 1975 nicht etwas Besonderes bestimmt ist, sinngemäß die Bestimmungen des StVG über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt. Dem gemäß unterliegen Untersuchungshäftlinge insbesondere auch der allgemeinen Gehorsamspflicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StVG. Sie dürfen daher grundsätzlich - wie Strafgefangene - die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt für Untersuchungshäftlinge wie für Strafgefangene, dass sie auch rechtswidrige Anordnungen vorerst befolgen müssen, um nicht im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, StVG ihren allgemeinen Pflichten nach Paragraph 26, StVG zuwiderzuhandeln vergleiche für Untersuchungshäftlinge die E vom
  6. November 1986, Zl. 86/01/0091, und vom
  7. November 1994, Zl. 94/20/0291; für Strafgefangene zuletzt die E vom
  8. Juli 2001, Zl. 98/20/0208, sowie - mit Hinweis auf die Problematik des Wortes "offensichtlich" in Paragraph 26, Absatz eins, StVG - Zlen. 99/20/0261, 0262). Es steht auch außer Frage, dass Untersuchungshäftlingen - wie Strafgefangenen - gemäß Paragraph 43, StVG ein Recht auf Bewegung im Freien zusteht vergleiche in diesem Sinn etwa die E vom
  9. Jänner 1986, Zl. 85/01/0180, und vom
  10. September 1998, Zl. 97/20/0811, VwSlg 14968 A/1998; zur besonderen Bedachtnahme darauf bei der Strafprozessnovelle 1972 vergleiche 281 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode 8 und 308 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode 2). Die Frage, ob und unter welchen näheren Voraussetzungen dies auch bei Untersuchungshäftlingen zugleich bedeutet, dass sie zur Teilnahme an gemeinschaftlicher Bewegung im Freien verpflichtet sind und diese Teilnahme daher gegen ihren Willen angeordnet werden darf, ist - in dieser Allgemeinheit - für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsstrafe bei Nichtbefolgung einer derartigen Anordnung nicht von Bedeutung. Dies gilt grundsätzlich auch für die Frage, ob die in Paragraph 43, vierter Satz StVG normierten Voraussetzungen für die Nichtteilnahme an der Bewegung im Freien aus gesundheitlichen Gründen bei der Erteilung der Anordnung richtig beurteilt wurden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.