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{'item': '2000/20/0358'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2002 Geschäftszahl2000/20/0358 RechtssatzIn Anbetracht der konkret gegen die Beschwerdeführerin (eine türkische Staatsangehörige, die Kurdin und Alevitin ist) und ihre Familie gerichteten, zumindest auch religiös motivierten Maßnahmen (Drohungen, die sich nicht nur im Trommeln gegen die Fenster und Türe ihres Hauses und Eindringen in das Haus, sondern bereits in zwei Brandanschlägen gegen das Geschäftslokal ihres Ehegatten manifestiert haben) vermag der VwGH schon der Auffassung, es handle sich dabei um "allgemeine soziale bzw. religiöse Diskriminierungen, die nicht an die Beschwerdeführerin selbst adressiert seien", nicht zu folgen. Vor allem können nämlich die gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Drohungen nicht losgelöst von den beiden Brandanschlägen gegen das Lokal ihres Ehegatten gesehen werden, wurde doch mit all diesen Maßnahmen dasselbe Ziel, nämlich die Vertreibung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie wegen ihres alevitischen Glaubens, verfolgt (vgl. auch zur Relevanz von gegen Familienangehörige gerichteten Verfolgungshandlungen das E vom

  1. Juli 1998, Zl. 96/20/0144). Ausgehend davon, dass somit auch die beiden Brandanschläge der Bedrohung und Vertreibung nicht nur des Ehegatten der Beschwerdeführerin, sondern auch der Beschwerdeführerin selbst und ihrer Kinder Nachdruck verleihen sollte, kann auch der Ansicht, den gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Maßnahmen fehle es an der für die Asylgewährung notwendigen Intensität, nicht beigepflichtet werden (vgl. das E vom
  2. Oktober 2001, Zl. 98/20/0213).In Anbetracht der konkret gegen die Beschwerdeführerin (eine türkische Staatsangehörige, die Kurdin und Alevitin ist) und ihre Familie gerichteten, zumindest auch religiös motivierten Maßnahmen (Drohungen, die sich nicht nur im Trommeln gegen die Fenster und Türe ihres Hauses und Eindringen in das Haus, sondern bereits in zwei Brandanschlägen gegen das Geschäftslokal ihres Ehegatten manifestiert haben) vermag der VwGH schon der Auffassung, es handle sich dabei um "allgemeine soziale bzw. religiöse Diskriminierungen, die nicht an die Beschwerdeführerin selbst adressiert seien", nicht zu folgen. Vor allem können nämlich die gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Drohungen nicht losgelöst von den beiden Brandanschlägen gegen das Lokal ihres Ehegatten gesehen werden, wurde doch mit all diesen Maßnahmen dasselbe Ziel, nämlich die Vertreibung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie wegen ihres alevitischen Glaubens, verfolgt vergleiche auch zur Relevanz von gegen Familienangehörige gerichteten Verfolgungshandlungen das E vom
  3. Juli 1998, Zl. 96/20/0144). Ausgehend davon, dass somit auch die beiden Brandanschläge der Bedrohung und Vertreibung nicht nur des Ehegatten der Beschwerdeführerin, sondern auch der Beschwerdeführerin selbst und ihrer Kinder Nachdruck verleihen sollte, kann auch der Ansicht, den gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Maßnahmen fehle es an der für die Asylgewährung notwendigen Intensität, nicht beigepflichtet werden vergleiche das E vom
  4. Oktober 2001, Zl. 98/20/0213). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/20/0332 E
  5. Jänner 2002

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.