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{'item': '2000/20/0444'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2003 Geschäftszahl2000/20/0444 RechtssatzSache des Beschwerdeführers war es im vorliegenden Fall im Sinne des § 8 Abs. 6 erster Satz WaffG 1996 (vgl. zu dieser Bestimmung etwa schon die E vom

  1. April 2001, Zl. 2000/20/0387, und vom
  2. März 2002, Zl. 99/20/0560) vor allem, die für die Durchführung der Überprüfung erforderlichen Aufschlüsse über seine Lebensgewohnheiten und über die Aufbewahrungsorte der beiden Waffen zu geben. Dies ist auch geschehen, wobei der Beschwerdeführer überdies unter der von ihm mitgeteilten Mobiltelefonnummer - offenbar stets - erreichbar war. Davon ausgehend wäre es die Aufgabe der Behörde gewesen, den Beschwerdeführer zu einer Tageszeit oder an einem Wochentag, zu der bzw. an dem er sich in Wien aufhielt, und zwar unter den gegebenen Umständen gemäß § 4 Abs. 4 zweiter Satz zweiter Fall
  3. WaffV auch außerhalb der im ersten Satz dieser Bestimmung genannten Zeiten, zur Überprüfung der Verwahrung seiner Waffen aufzusuchen. Ein diesbezüglicher Versuch konnte auf Grund seiner Angaben nur an seiner Hauptwohnadresse in Wien
  4. erfolgreich sein, weshalb sich daraus, dass er an der Adresse in Wien
  5. im Jänner 2000 dreimal nicht angetroffen wurde, von vornherein keine Schlüsse gegen ihn ziehen lassen. Im Anschluss an die Überprüfung der Verwahrung der ersten Waffe wäre der Beschwerdeführer aufzufordern gewesen, den Zugang zu der Wohnung in Wien 22., in der sich seinen Behauptungen zufolge die zweite Waffe befand, zu ermöglichen.Sache des Beschwerdeführers war es im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffG 1996 vergleiche zu dieser Bestimmung etwa schon die E vom
  6. April 2001, Zl. 2000/20/0387, und vom
  7. März 2002, Zl. 99/20/0560) vor allem, die für die Durchführung der Überprüfung erforderlichen Aufschlüsse über seine Lebensgewohnheiten und über die Aufbewahrungsorte der beiden Waffen zu geben. Dies ist auch geschehen, wobei der Beschwerdeführer überdies unter der von ihm mitgeteilten Mobiltelefonnummer - offenbar stets - erreichbar war. Davon ausgehend wäre es die Aufgabe der Behörde gewesen, den Beschwerdeführer zu einer Tageszeit oder an einem Wochentag, zu der bzw. an dem er sich in Wien aufhielt, und zwar unter den gegebenen Umständen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, zweiter Satz zweiter Fall
  8. WaffV auch außerhalb der im ersten Satz dieser Bestimmung genannten Zeiten, zur Überprüfung der Verwahrung seiner Waffen aufzusuchen. Ein diesbezüglicher Versuch konnte auf Grund seiner Angaben nur an seiner Hauptwohnadresse in Wien
  9. erfolgreich sein, weshalb sich daraus, dass er an der Adresse in Wien
  10. im Jänner 2000 dreimal nicht angetroffen wurde, von vornherein keine Schlüsse gegen ihn ziehen lassen. Im Anschluss an die Überprüfung der Verwahrung der ersten Waffe wäre der Beschwerdeführer aufzufordern gewesen, den Zugang zu der Wohnung in Wien 22., in der sich seinen Behauptungen zufolge die zweite Waffe befand, zu ermöglichen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.