RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2001 Geschäftszahl2000/20/0458 RechtssatzDer Beschwerdeführer war ab dem
- Jänner 1998 Asylwerber im Sinne des AsylG 1997 und genoss aus diesem Grund (u.a.) den Schutz des § 21 Abs. 2 AsylG
- Eine Übermittlung der Personaldaten und eines Lichtbildes des Beschwerdeführers an dessen behaupteten Herkunftsstaat zum Zwecke der Identitätsfeststellung konnte bei Bedachtnahme auf § 21 Abs. 2 AsylG 1997 daher nur im Rahmen des letzten Satzteils dieser Bestimmung (also unter bestimmten Voraussetzungen zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates) rechtmäßig sein. Ansonsten verstieß sie auch dann gegen das Gesetz, wenn die Behörden des behaupteten Herkunftsstaates dabei von dem "durchgeführten" (in Wahrheit: anhängigen) Asylverfahren "nicht in Kenntnis" gesetzt wurden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Schutzzweck der erwähnten Bestimmung nämlich schon dann zuwidergehandelt, wenn die Behörden des behaupteten Herkunftsstaates durch die Datenübermittlung einen Hinweis auf den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Betroffenen erhalten (vgl. zum gesetzlichen Schutz personenbezogener Daten von Asylwerbern im Übrigen schon das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2000, Zl. 99/20/0488, sowie - darauf verweisend - das Erkenntnis vom
- Juni 2000, Zl. 99/20/0087; statt § 1 Abs. 1 und 2 DSG sind nun die entsprechenden Bestimmungen des DSG 2000 zu beachten). Dass die mit der Übermittlung der personenbezogenen Daten verbundene Kontaktaufnahme im vorliegenden Fall nicht im Rahmen des Asylverfahrens, sondern für Zwecke des Strafverfahrens stattfand, scheint angesichts der nicht nach solchen Gesichtspunkten differenzierenden Anordnung in § 21 Abs. 2 AsylG 1997 zu keinem anderen Ergebnis zu führen (vgl. auch die Bezeichnung einer solchen Datenübermittlung als "generell unzulässig" in den Materialien).Der Beschwerdeführer war ab dem
- Jänner 1998 Asylwerber im Sinne des AsylG 1997 und genoss aus diesem Grund (u.a.) den Schutz des Paragraph 21, Absatz 2, AsylG
- Eine Übermittlung der Personaldaten und eines Lichtbildes des Beschwerdeführers an dessen behaupteten Herkunftsstaat zum Zwecke der Identitätsfeststellung konnte bei Bedachtnahme auf Paragraph 21, Absatz 2, AsylG 1997 daher nur im Rahmen des letzten Satzteils dieser Bestimmung (also unter bestimmten Voraussetzungen zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates) rechtmäßig sein. Ansonsten verstieß sie auch dann gegen das Gesetz, wenn die Behörden des behaupteten Herkunftsstaates dabei von dem "durchgeführten" (in Wahrheit: anhängigen) Asylverfahren "nicht in Kenntnis" gesetzt wurden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Schutzzweck der erwähnten Bestimmung nämlich schon dann zuwidergehandelt, wenn die Behörden des behaupteten Herkunftsstaates durch die Datenübermittlung einen Hinweis auf den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Betroffenen erhalten vergleiche zum gesetzlichen Schutz personenbezogener Daten von Asylwerbern im Übrigen schon das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2000, Zl. 99/20/0488, sowie - darauf verweisend - das Erkenntnis vom
- Juni 2000, Zl. 99/20/0087; statt Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG sind nun die entsprechenden Bestimmungen des DSG 2000 zu beachten). Dass die mit der Übermittlung der personenbezogenen Daten verbundene Kontaktaufnahme im vorliegenden Fall nicht im Rahmen des Asylverfahrens, sondern für Zwecke des Strafverfahrens stattfand, scheint angesichts der nicht nach solchen Gesichtspunkten differenzierenden Anordnung in Paragraph 21, Absatz 2, AsylG 1997 zu keinem anderen Ergebnis zu führen vergleiche auch die Bezeichnung einer solchen Datenübermittlung als "generell unzulässig" in den Materialien).
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.