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{'item': '2000/20/0458'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2001 Geschäftszahl2000/20/0458 RechtssatzDie Erhebung personenbezogener Daten im behaupteten Herkunftsstaat -Strichaufzählung um deren Ergebnis und nicht um die Übermittlung von Daten durch die österreichische Asylbehörde an den Herkunftsstaat als solche ginge es bei dem Beweisverwertungsverbot, das sich der Beschwerdeführer vorstellt - wird in der Regel (wie im vorliegenden Fall) mit einer vorhergehenden Übermittlung personenbezogener Daten an den behaupteten Herkunftsstaat verbunden sein. Liegen solche Ermittlungsergebnisse mit oder - wie im vorliegenden Fall - ohne Zutun der Asylbehörde schon vor, so ist nicht der Schluss zu ziehen, ihre das Verfahrensergebnis beeinflussende Verwendung im Verlauf des Asylverfahrens - etwa bei der Befragung des Asylwerbers - oder in der Begründung der Entscheidung müsse schon zu deren Aufhebung führen. Ein derartiges Beweisverwertungsverbot ist in den hier anzuwendenden Vorschriften nicht vorgesehen und auch sachlich nicht geboten, weil den in der Beschwerde artikulierten Bedenken gegenüber der Verwertung vom Heimatstaat stammender, bereits vorliegender Ermittlungsergebnisse mit einer auf ihre Herkunft ausreichend Bedacht nehmenden Beweiswürdigung Rechnung getragen werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 117 f zu § 46 AVG, wiedergegebene, auf das Erkenntnis vom

  1. Oktober 1984, Zlen. 84/10/0191, 84/10/0192, VwSlg. 11540 A/1984, zurückgehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch die Berücksichtigung "auf gesetzwidrige Weise" gewonnener Beweisergebnisse bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nur unzulässig sei, wenn das Gesetz dies anordne oder die Verwertung der Beweisergebnisse dem Zweck des durch ihre Gewinnung verletzten Verbotes widerspreche). Dabei besteht - je nach Art des Ermittlungsergebnisses, das im vorliegenden Fall etwa keinen inhaltlichen Bezug zur Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers aufweist, aber auch der behaupteten Verfolgung, die im vorliegenden Fall eine bloß mittelbar staatliche gewesen sein sollum deren Ergebnis und nicht um die Übermittlung von Daten durch die österreichische Asylbehörde an den Herkunftsstaat als solche ginge es bei dem Beweisverwertungsverbot, das sich der Beschwerdeführer vorstellt - wird in der Regel (wie im vorliegenden Fall) mit einer vorhergehenden Übermittlung personenbezogener Daten an den behaupteten Herkunftsstaat verbunden sein. Liegen solche Ermittlungsergebnisse mit oder - wie im vorliegenden Fall - ohne Zutun der Asylbehörde schon vor, so ist nicht der Schluss zu ziehen, ihre das Verfahrensergebnis beeinflussende Verwendung im Verlauf des Asylverfahrens - etwa bei der Befragung des Asylwerbers - oder in der Begründung der Entscheidung müsse schon zu deren Aufhebung führen. Ein derartiges Beweisverwertungsverbot ist in den hier anzuwendenden Vorschriften nicht vorgesehen und auch sachlich nicht geboten, weil den in der Beschwerde artikulierten Bedenken gegenüber der Verwertung vom Heimatstaat stammender, bereits vorliegender Ermittlungsergebnisse mit einer auf ihre Herkunft ausreichend Bedacht nehmenden Beweiswürdigung Rechnung getragen werden kann vergleiche in diesem Zusammenhang die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 117 f zu Paragraph 46, AVG, wiedergegebene, auf das Erkenntnis vom
  2. Oktober 1984, Zlen. 84/10/0191, 84/10/0192, VwSlg. 11540 A/1984, zurückgehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch die Berücksichtigung "auf gesetzwidrige Weise" gewonnener Beweisergebnisse bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nur unzulässig sei, wenn das Gesetz dies anordne oder die Verwertung der Beweisergebnisse dem Zweck des durch ihre Gewinnung verletzten Verbotes widerspreche). Dabei besteht - je nach Art des Ermittlungsergebnisses, das im vorliegenden Fall etwa keinen inhaltlichen Bezug zur Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers aufweist, aber auch der behaupteten Verfolgung, die im vorliegenden Fall eine bloß mittelbar staatliche gewesen sein soll -Strichaufzählung ein Spielraum für eine den Denkgesetzen und dem menschlichen Erfahrungsgut entsprechende Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse unter Einschluss der vom behaupteten Herkunftsstaat herrührenden Auskünfte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.