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{'item': '2000/20/0503'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2002 Geschäftszahl2000/20/0503 RechtssatzDem medizinischen Gutachten ist nicht zu entnehmen, warum der Sachverständige von einem "fallweisen Drogenabusus" (bzw. von einem "rezidivierenden Suchtgiftmissbrauch") ausgeht. Bei der für ein Waffenverbot erforderlichen Zukunftsprognose wurde auch jede Auseinandersetzung mit der Behauptung des Beschwerdeführers unterlassen, er habe schon länger mit Drogen nichts mehr zu tun. Darüber hinaus kann den Ausführungen des Sachverständigen nicht entnommen werden, mit welchen medizinischen Folgen der angenommene "Suchtgiftmissbrauch" - bezogen auf den Beschwerdeführer - im Einzelnen verbunden wäre. In diesem Gutachten ist aber vor allem nicht nachvollziehbar dargestellt, weshalb der Sachverständige von "offensichtlich immer wiederkehrenden deutlichen Aggressionstendenzen" ausgeht. Geht man davon aus, dass eine körperliche oder verbale Bedrohung des Amtsarztes oder dritter Personen bei der Befragung in den Ausführungen des Amtsarztes jedenfalls Erwähnung gefunden hätte, so bleibt völlig offen, worin die "enthemmten" und "äußerst aggressiven" Reaktionen des Beschwerdeführers bestanden haben sollen. Welches konkrete Verhalten des Beschwerdeführers somit die Annahme gerechtfertigt erscheinen lässt, er werde Waffen - nach der Aktenlage besitzt er solche nicht und hat zu diesen auch keinen Zugang - entgegen seiner Erklärung, er werde auch in der Zukunft nichts mit Waffen zu tun haben, im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 missbräuchlich verwenden, kann weder dem Gutachten noch dem darauf gestützten, angefochtenen Bescheid in nachvollziehbarer Weise entnommen werden.Dem medizinischen Gutachten ist nicht zu entnehmen, warum der Sachverständige von einem "fallweisen Drogenabusus" (bzw. von einem "rezidivierenden Suchtgiftmissbrauch") ausgeht. Bei der für ein Waffenverbot erforderlichen Zukunftsprognose wurde auch jede Auseinandersetzung mit der Behauptung des Beschwerdeführers unterlassen, er habe schon länger mit Drogen nichts mehr zu tun. Darüber hinaus kann den Ausführungen des Sachverständigen nicht entnommen werden, mit welchen medizinischen Folgen der angenommene "Suchtgiftmissbrauch" - bezogen auf den Beschwerdeführer - im Einzelnen verbunden wäre. In diesem Gutachten ist aber vor allem nicht nachvollziehbar dargestellt, weshalb der Sachverständige von "offensichtlich immer wiederkehrenden deutlichen Aggressionstendenzen" ausgeht. Geht man davon aus, dass eine körperliche oder verbale Bedrohung des Amtsarztes oder dritter Personen bei der Befragung in den Ausführungen des Amtsarztes jedenfalls Erwähnung gefunden hätte, so bleibt völlig offen, worin die "enthemmten" und "äußerst aggressiven" Reaktionen des Beschwerdeführers bestanden haben sollen. Welches konkrete Verhalten des Beschwerdeführers somit die Annahme gerechtfertigt erscheinen lässt, er werde Waffen - nach der Aktenlage besitzt er solche nicht und hat zu diesen auch keinen Zugang - entgegen seiner Erklärung, er werde auch in der Zukunft nichts mit Waffen zu tun haben, im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 missbräuchlich verwenden, kann weder dem Gutachten noch dem darauf gestützten, angefochtenen Bescheid in nachvollziehbarer Weise entnommen werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.