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{'item': '2000/20/0553'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.2003 Geschäftszahl2000/20/0553 RechtssatzDer unabhängige Bundesasylsenat hat im angefochtenen Bescheid die Angaben des Asylwerbers, er besitze keine Staatsangehörigkeit, als den Tatsachen entsprechend zugrundegelegt und sein Fluchtvorbringen in Bezug auf den angenommenen Herkunftsstaat Weißrussland beurteilt. Mit dem Vorbringen des Asylwerbers über seinen jahrelangen Aufenthalt in mehreren Staaten Osteuropas und seinen Angaben, er habe Weißrussland schon als Kind verlassen und sei in diesen Staat im Jahr 1999 (lediglich) für die Dauer von zwei Monaten zurückgekehrt, hat sich der unabhängige Bundesasylsenat im angefochtenen Bescheid, offensichtlich ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht, nicht weiter auseinander gesetzt. Indem es der unabhängige Bundesasylsenat daher unterlassen hat, zunächst die Frage zu prüfen, in welchem der vom Asylwerber genannten Staaten dieser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und welcher Staat insoweit gemäß § 1 Z 4 AsylG 1997 als Herkunftsstaat des staatenlosen Asylwerbers anzusehen wäre, hat er den angefochtenen Bescheid mit einem (sekundären) Verfahrensmangel belastet, der einen im Asylverfahren für die richtige rechtliche Beurteilung maßgeblichen Punkt betrifft. Die Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates wird im Übrigen aber auch davon abhängen, ob der Asylwerber, soweit seinen diesbezüglichen Fluchtgründen nicht - in schlüssiger Weise -Der unabhängige Bundesasylsenat hat im angefochtenen Bescheid die Angaben des Asylwerbers, er besitze keine Staatsangehörigkeit, als den Tatsachen entsprechend zugrundegelegt und sein Fluchtvorbringen in Bezug auf den angenommenen Herkunftsstaat Weißrussland beurteilt. Mit dem Vorbringen des Asylwerbers über seinen jahrelangen Aufenthalt in mehreren Staaten Osteuropas und seinen Angaben, er habe Weißrussland schon als Kind verlassen und sei in diesen Staat im Jahr 1999 (lediglich) für die Dauer von zwei Monaten zurückgekehrt, hat sich der unabhängige Bundesasylsenat im angefochtenen Bescheid, offensichtlich ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht, nicht weiter auseinander gesetzt. Indem es der unabhängige Bundesasylsenat daher unterlassen hat, zunächst die Frage zu prüfen, in welchem der vom Asylwerber genannten Staaten dieser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und welcher Staat insoweit gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 als Herkunftsstaat des staatenlosen Asylwerbers anzusehen wäre, hat er den angefochtenen Bescheid mit einem (sekundären) Verfahrensmangel belastet, der einen im Asylverfahren für die richtige rechtliche Beurteilung maßgeblichen Punkt betrifft. Die Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates wird im Übrigen aber auch davon abhängen, ob der Asylwerber, soweit seinen diesbezüglichen Fluchtgründen nicht - in schlüssiger Weise - die Glaubwürdigkeit zu versagen ist, bereits bei Verlassen der UdSSR im Jahr 1986 Flüchtling wurde und seither ein Endigungsgrund (Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention) eingetreten ist. die Glaubwürdigkeit zu versagen ist, bereits bei Verlassen der UdSSR im Jahr 1986 Flüchtling wurde und seither ein Endigungsgrund (Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention) eingetreten ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.