RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2000 Geschäftszahl2000/21/0015 RechtssatzGem § 8 Abs 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Beh unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gem § 8 Abs 2 ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Wenn die Beh in ihrer Bescheidbegründung (hier betreffend eine Ausweisung nach § 34 Abs 1 Z 2 iVm § 15 FrG 1997) die Ansicht vertritt, es gehe zu Lasten des Fremden, wenn er von der beabsichtigten Ausweisung während des Verfahrens auf Grund seines Antrages auf Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung nicht verständigt worden sei, weil dieses Verfahren und das Ausweisungsverfahren gem § 15 FrG 1997 in einem untrennbaren Zusammenhang stünden und er somit dafür Sorge hätte tragen müssen, in irgendeiner Weise mit der erstinstanzlichen Beh in Kontakt zu bleiben bzw dieser seine neue Adresse bekannt zu geben, so verkannte sie die Rechtslage. Das im Zuge eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels gem § 15 Abs 1 FrG 1997 eingeleitete aufenthaltsbeendigende Verfahren wird nämlich nicht bereits durch den Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels eingeleitet, sondern erst durch die Mitteilung der Beh an den Fremden, dass gegen ihn eine Aufenthaltsbeendigung (§§ 33 ff FrG 1997) beabsichtigt sei (Hinweis E 1.7.1999, 98/21/0512).Gem Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Beh unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gem Paragraph 8, Absatz 2, ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Wenn die Beh in ihrer Bescheidbegründung (hier betreffend eine Ausweisung nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 15, FrG 1997) die Ansicht vertritt, es gehe zu Lasten des Fremden, wenn er von der beabsichtigten Ausweisung während des Verfahrens auf Grund seines Antrages auf Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung nicht verständigt worden sei, weil dieses Verfahren und das Ausweisungsverfahren gem Paragraph 15, FrG 1997 in einem untrennbaren Zusammenhang stünden und er somit dafür Sorge hätte tragen müssen, in irgendeiner Weise mit der erstinstanzlichen Beh in Kontakt zu bleiben bzw dieser seine neue Adresse bekannt zu geben, so verkannte sie die Rechtslage. Das im Zuge eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels gem Paragraph 15, Absatz eins, FrG 1997 eingeleitete aufenthaltsbeendigende Verfahren wird nämlich nicht bereits durch den Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels eingeleitet, sondern erst durch die Mitteilung der Beh an den Fremden, dass gegen ihn eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraphen 33, ff FrG 1997) beabsichtigt sei (Hinweis E 1.7.1999, 98/21/0512).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.