RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2002 Geschäftszahl2000/21/0043 RechtssatzDer Fremde verfügt über einen langen inländischen Aufenthalt (seit 1990) und eine berufliche Integration. Die gegen ihn verhängten Strafen bewegen sich im unteren Bereich des Strafenkatalogs. Wenn auch wegen seiner Aggressionsbereitschaft, die aus den strafbaren Handlungen (gemäß § 83 Abs 1 StGB, §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 229 Abs 1 StGB sowie § 107 Abs 2 StGB) abzuleiten ist, ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Sicherheit und körperlichen Unversehrtheit anderer Personen für die aufenthaltsbeendende Maßnahme spricht, kommt doch dem mit dem Aufenthaltsverbot iSd § 36 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 und Z 8 FrG 1997 verbundenen Eingriff in sein Familienleben entscheidende Bedeutung zu. Von der belBeh wird festgestellt, dass seine drei minderjährigen Kinder bei ihm leben. Durch das anhängige Scheidungsverfahren und den aus den Verwaltungsakten ersichtlichen Umstand, dass sich die Ehefrau des Fremden nicht mehr in der Ehewohnung aufhält und in psychiatrischer Behandlung war, ist anzunehmen, dass die den Auslöser der strafbaren Handlungen bildenden familiären Umstände bereinigt werden können. Angesichts der aufgezeigten Umstände kommt dem aus dem langen inländischen Aufenthalt und der alleinigen Sorge für drei minderjährige Kinder abzuleitenden persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich größeres Gewicht zu als dem genannten öffentlichen Interesse, woran die (einmalige) Erfüllung des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG 1997 nichts ändert. Indem die belBeh dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Der Fremde verfügt über einen langen inländischen Aufenthalt (seit 1990) und eine berufliche Integration. Die gegen ihn verhängten Strafen bewegen sich im unteren Bereich des Strafenkatalogs. Wenn auch wegen seiner Aggressionsbereitschaft, die aus den strafbaren Handlungen (gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 229 Absatz eins, StGB sowie Paragraph 107, Absatz 2, StGB) abzuleiten ist, ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Sicherheit und körperlichen Unversehrtheit anderer Personen für die aufenthaltsbeendende Maßnahme spricht, kommt doch dem mit dem Aufenthaltsverbot iSd Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 8, FrG 1997 verbundenen Eingriff in sein Familienleben entscheidende Bedeutung zu. Von der belBeh wird festgestellt, dass seine drei minderjährigen Kinder bei ihm leben. Durch das anhängige Scheidungsverfahren und den aus den Verwaltungsakten ersichtlichen Umstand, dass sich die Ehefrau des Fremden nicht mehr in der Ehewohnung aufhält und in psychiatrischer Behandlung war, ist anzunehmen, dass die den Auslöser der strafbaren Handlungen bildenden familiären Umstände bereinigt werden können. Angesichts der aufgezeigten Umstände kommt dem aus dem langen inländischen Aufenthalt und der alleinigen Sorge für drei minderjährige Kinder abzuleitenden persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich größeres Gewicht zu als dem genannten öffentlichen Interesse, woran die (einmalige) Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1997 nichts ändert. Indem die belBeh dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.