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{'item': '2000/21/0059'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2003 Geschäftszahl2000/21/0059 RechtssatzWährend eines Verfahrens betreffend Ausweisung iSd § 33 Abs 1 FrG 1997 erlitt der Fremde während seines legalen Aufenthaltes einen Schlaganfall, wodurch er zunächst "vollkommen bettlägrig" und "vollständig auf Fremdhilfe angewiesen" war und einer Betreuung "rund um die Uhr" bedurfte. Im ärztlichen Attest des Hausarztes wurde dies insofern konkretisiert, dass der Patient im Rollstuhl sitze, er könne das WC nicht allein aufsuchen und nicht ohne Fremdhilfe essen. In der Folge verbesserte sich sein gesundheitlicher Zustand. Dem im Berufungsverfahren vorgelegten Sachwalterbestellungsbeschluss, dem das Gutachten eines Sachverständigen zugrunde gelegt wurde, ist zu entnehmen, der Fremde leide an einer "Halbseitlähmung links mit Betroffensein des zentralen Sehens und einem noch deutlich ausgeprägten organischen Psychosyndrom, verbunden mit Problemen in der Realitätserfassung und Sprachschwierigkeiten". Der Fremde sei "aufgrund dieser psychophysischen Beeinträchtigung derzeit nicht in der Lage, irgendwelche ihn betreffenden Angelegenheiten ohne Hilfe zu erledigen". Für den Fremden wurde daher ein Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt. Aktenkundig ist weiters, dass der Fremde von seiner Mutter und seinem Stiefvater in dessen Haus (mit je einmal wöchentlicher Unterstützung einer Diplomschwester und einer Therapeutin) gepflegt wurde. Anzumerken ist, dass diese Umstände die belangte Behörde zur Prüfung der Frage veranlassen hätte müssen, ob der Frmde dem begünstigten Personenkreis des § 47 Abs. 3 Z 2 FrG 1997 angehört (Hinweis E

  1. Februar 2000, 99/19/0125; E
  2. März 2000, 99/19/0214), und sie hätte bei Bejahung dieser Frage die §§ 48 Abs. 2, 49 Abs. 1 FrG 1997 in ihre Überlegungen einzubeziehen gehabt (Hinweis E
  3. November 1999, 99/21/0156; E
  4. April 2002, 2002/18/0039, 0040). Feststellungen darüber, dass ein Transport des Fremden in sein Heimatland mittlerweile möglich und dort für seine Betreuung ausreichend gesorgt wäre, wurden nicht getroffen. Entgegen der Meinung der belBeh kann die Erlassung der Ausweisung im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG 1997 angesichts der dargestellten besonderen Umstände des Einzelfalles nicht für dringend geboten erachtet werden, jedenfalls hätte die belBeh aber im Hinblick darauf das ihr nach § 33 Abs. 1 FrG 1997 eingeräumte Ermessen zu Gunsten des Fremden üben und von einer Ausweisung Abstand nehmen müssen.Während eines Verfahrens betreffend Ausweisung iSd Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 erlitt der Fremde während seines legalen Aufenthaltes einen Schlaganfall, wodurch er zunächst "vollkommen bettlägrig" und "vollständig auf Fremdhilfe angewiesen" war und einer Betreuung "rund um die Uhr" bedurfte. Im ärztlichen Attest des Hausarztes wurde dies insofern konkretisiert, dass der Patient im Rollstuhl sitze, er könne das WC nicht allein aufsuchen und nicht ohne Fremdhilfe essen. In der Folge verbesserte sich sein gesundheitlicher Zustand. Dem im Berufungsverfahren vorgelegten Sachwalterbestellungsbeschluss, dem das Gutachten eines Sachverständigen zugrunde gelegt wurde, ist zu entnehmen, der Fremde leide an einer "Halbseitlähmung links mit Betroffensein des zentralen Sehens und einem noch deutlich ausgeprägten organischen Psychosyndrom, verbunden mit Problemen in der Realitätserfassung und Sprachschwierigkeiten". Der Fremde sei "aufgrund dieser psychophysischen Beeinträchtigung derzeit nicht in der Lage, irgendwelche ihn betreffenden Angelegenheiten ohne Hilfe zu erledigen". Für den Fremden wurde daher ein Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt. Aktenkundig ist weiters, dass der Fremde von seiner Mutter und seinem Stiefvater in dessen Haus (mit je einmal wöchentlicher Unterstützung einer Diplomschwester und einer Therapeutin) gepflegt wurde. Anzumerken ist, dass diese Umstände die belangte Behörde zur Prüfung der Frage veranlassen hätte müssen, ob der Frmde dem begünstigten Personenkreis des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, FrG 1997 angehört (Hinweis E
  5. Februar 2000, 99/19/0125; E
  6. März 2000, 99/19/0214), und sie hätte bei Bejahung dieser Frage die Paragraphen 48, Absatz 2, 49, Absatz eins, FrG 1997 in ihre Überlegungen einzubeziehen gehabt (Hinweis E
  7. November 1999, 99/21/0156; E
  8. April 2002, 2002/18/0039, 0040). Feststellungen darüber, dass ein Transport des Fremden in sein Heimatland mittlerweile möglich und dort für seine Betreuung ausreichend gesorgt wäre, wurden nicht getroffen. Entgegen der Meinung der belBeh kann die Erlassung der Ausweisung im Grunde des Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 angesichts der dargestellten besonderen Umstände des Einzelfalles nicht für dringend geboten erachtet werden, jedenfalls hätte die belBeh aber im Hinblick darauf das ihr nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 eingeräumte Ermessen zu Gunsten des Fremden üben und von einer Ausweisung Abstand nehmen müssen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.