RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2003 Geschäftszahl2000/21/0153 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/18/0310 E
- August 2001 RS 2 (hier nur sechster Satz und ohne Hinweis auf AsylG 1991) StammrechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den Fremden, einen pakistanischen Staatsangehörigen, unter Bedachtnahme auf § 114 Abs. 1 des FrG 1997 gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 6 und 7 legcit ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Der Fremde hatte am
- Mai 1996 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Asylgewährung gestellt. Gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom
- August 1997, mit dem die Anträge auf Gewährung von Asyl sowie auf Ausstellung einer Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung abgewiesen worden waren, erhob der Fremde Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des VwGH vom
- Oktober 1997 wurde diesem Antrag mit der Wirkung stattgegeben, dass dem Fremden die Rechtstellung zukomme, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt habe. Mit Beschluss vom
- Juni 1999 wurde die Beschwerde gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 zurückgewiesen, nachdem das Asylverfahren mit Inkrafttreten des AsylG 1997 am
- Jänner 1998 in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückgetreten war. In einem Fall wie dem vorliegenden ist im Grund des § 44 des AsylG 1997 die Frage des Bestehens einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung während des nach § 44 Abs. 2 legcit wieder eröffneten asylrechtlichen Berufungsverfahrens gemäß § 44 Abs. 4 AsylG 1997 nicht - wie dies die belBeh getan hat - ausschließlich nach der Rechtslage nach dem AsylG 1991, sondern zunächst nach § 19 des AsylG 1997 zu prüfen gewesen wäre (Hinweis E
- Februar 2000, 98/18/0161). Dies hat die belBeh verkannt (Hinweis E
- Mai 2000, 98/18/0210). In Verkennung dieser Rechtslage unterließ es die belBeh, die für die Beurteilung des Schutzes des Fremden vor Aufenthaltsbeendigung nach § 21 Abs. 1 Z. 1 oder 2 AsylG 1997 vorgesehenen Tatsachenvoraussetzungen über die Einbringung des Antrages auf Asyl festzustellen, wovon wiederum die (Un-)Anwendbarkeit der Bestimmung des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG 1997 auf den Beschwerdefall abhängt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den Fremden, einen pakistanischen Staatsangehörigen, unter Bedachtnahme auf Paragraph 114, Absatz eins, des FrG 1997 gemäß Paragraph 36, Absatz eins und 2 Ziffer 6 und 7 legcit ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Der Fremde hatte am
- Mai 1996 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Asylgewährung gestellt. Gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom
- August 1997, mit dem die Anträge auf Gewährung von Asyl sowie auf Ausstellung einer Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung abgewiesen worden waren, erhob der Fremde Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des VwGH vom
- Oktober 1997 wurde diesem Antrag mit der Wirkung stattgegeben, dass dem Fremden die Rechtstellung zukomme, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt habe. Mit Beschluss vom
- Juni 1999 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 zurückgewiesen, nachdem das Asylverfahren mit Inkrafttreten des AsylG 1997 am
- Jänner 1998 in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückgetreten war. In einem Fall wie dem vorliegenden ist im Grund des Paragraph 44, des AsylG 1997 die Frage des Bestehens einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung während des nach Paragraph 44, Absatz 2, legcit wieder eröffneten asylrechtlichen Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 44, Absatz 4, AsylG 1997 nicht - wie dies die belBeh getan hat - ausschließlich nach der Rechtslage nach dem AsylG 1991, sondern zunächst nach Paragraph 19, des AsylG 1997 zu prüfen gewesen wäre (Hinweis E
- Februar 2000, 98/18/0161). Dies hat die belBeh verkannt (Hinweis E
- Mai 2000, 98/18/0210). In Verkennung dieser Rechtslage unterließ es die belBeh, die für die Beurteilung des Schutzes des Fremden vor Aufenthaltsbeendigung nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 AsylG 1997 vorgesehenen Tatsachenvoraussetzungen über die Einbringung des Antrages auf Asyl festzustellen, wovon wiederum die (Un-)Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, FrG 1997 auf den Beschwerdefall abhängt. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/21/0154
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.