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{'item': '2000/21/0175'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.2003 Geschäftszahl2000/21/0175 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/21/0248 E 14. September 2000 RS 2 (Hier: Die belBehhat die Ausweisung iSd § 33 Abs 2 Z 6 FrG 1997 damit begründet, dass von mittellosen, illegal aufhältigen Personen eine eminente Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe und der Fremde versuchen werde, durch unlautere bzw kriminelle Handlungen seinen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Mit diesen allgemeinen, nicht die spezielle Situation des Fremden betreffenden Ausführungen hat sie nicht dargelegt, aus welchen konkreten, spezifisch in der Person des Fremden gelegenen Gründen seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung tatsächlich erforderlich sei.)(Hier: Die belBehhat die Ausweisung iSd Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1997 damit begründet, dass von mittellosen, illegal aufhältigen Personen eine eminente Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe und der Fremde versuchen werde, durch unlautere bzw kriminelle Handlungen seinen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Mit diesen allgemeinen, nicht die spezielle Situation des Fremden betreffenden Ausführungen hat sie nicht dargelegt, aus welchen konkreten, spezifisch in der Person des Fremden gelegenen Gründen seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung tatsächlich erforderlich sei.) StammrechtssatzDie Verwirklichung von Tatbeständen, die bereits in den einzelnen Ziffern des § 33 Abs 2 FrG 1997 genannt sind, reicht für sich allein zur Begründung der Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise nicht aus; eine Ausweisung gem § 33 Abs 2 FrG 1997 ist vielmehr nur dann zulässig, wenn neben einem in Z 1 bis 6 genannten Tatbestand auch die zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung vorliegt, dass die sofortige Ausreise des Fremden im Hinblick auf eine von ihm ausgehende unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung tatsächlich erforderlich ist. (Hinweis E 22.5.1997, 96/21/1007, ergangen zum FrG 1993). (Hier: Weder das bloße "Untertauchen" des Fremden noch der Umstand, dass er keine Möglichkeit habe, im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, rechtfertigen die Annahme einer von ihm ausgehenden unmittelbaren Bedrohung der öffentlichen Ordnung.)Die Verwirklichung von Tatbeständen, die bereits in den einzelnen Ziffern des Paragraph 33, Absatz 2, FrG 1997 genannt sind, reicht für sich allein zur Begründung der Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise nicht aus; eine Ausweisung gem Paragraph 33, Absatz 2, FrG 1997 ist vielmehr nur dann zulässig, wenn neben einem in Ziffer eins bis 6 genannten Tatbestand auch die zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung vorliegt, dass die sofortige Ausreise des Fremden im Hinblick auf eine von ihm ausgehende unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung tatsächlich erforderlich ist. (Hinweis E 22.5.1997, 96/21/1007, ergangen zum FrG 1993). (Hier: Weder das bloße "Untertauchen" des Fremden noch der Umstand, dass er keine Möglichkeit habe, im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, rechtfertigen die Annahme einer von ihm ausgehenden unmittelbaren Bedrohung der öffentlichen Ordnung.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.