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{'item': '2000/21/0221'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2003 Geschäftszahl2000/21/0221 RechtssatzÜber den Fremden wurde ein Aufenthaltsverbot iSd § 36 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 FrG 1997 verhängt. Aus den vom Fremden begangenen Straftaten (versuchter Raub und schwere Körperverletzung) ergibt sich zwar dessen hohe Gewaltbereitschaft, doch ist bei der Beurteilung des Grades der hiedurch bewirkten Gefährdung der öffentlichen Interessen auch auf die Begleitumstände der Taten(der damals 14 1/2 jährige Fremde hat versucht einem anderen Jungen S 50,-- wegzunehmen bzw Rauferei unter Jugendlichen mit Beteiligung des 16 1/2 jährigen Fremden)und auf sonstige Besonderheiten, wie insbesondere auf das Alter des Fremden und auf einen noch möglichen Reifungsprozess, Bedacht zu nehmen. Bei Berücksichtigung dieser relativierenden Momente wiegt das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aber nicht so schwer, dass die massiven integrationsbegründenden Umstände (Der mj Fremde lebt mit seinen seit 1986 in Österreich niedergelassenen Eltern zusammen. Auch seine beiden Geschwister sind seit 1990 in Österreich. Er hat hier drei Jahre Volksschule und vier Jahre Hauptschule absolviert und eine Schlosserlehre begonnen, die noch nicht abgeschlossen ist. Derzeit wird er von seinen Eltern erhalten.) nicht als höherwertig angesehen werden können. Es sind dabei nicht nur jene Umstände zu berücksichtigen, die während des - hier aber ohnehin weitgehend - rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich begründet wurden (Hinweis E

  1. Oktober 2001, 2001/21/0141 bis 144). Bei der Abwägung nach § 37 Abs. 2 FrG 1997 hätte die belBeh daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das private und familiäre Interesse des (im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) noch minderjährigen, seit seinem achten Lebensjahr mehr als neun Jahre hier aufhältigen und nach der Aktenlage noch nicht selbsterhaltungsfähigen Fremden an einem Weiterverbleib in Österreich das in Rede stehende öffentliche Interesse überwiegt, und sie hätte somit die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 37 Abs. 2 FrG 1997 nicht als zulässig ansehen dürfen.Über den Fremden wurde ein Aufenthaltsverbot iSd Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 verhängt. Aus den vom Fremden begangenen Straftaten (versuchter Raub und schwere Körperverletzung) ergibt sich zwar dessen hohe Gewaltbereitschaft, doch ist bei der Beurteilung des Grades der hiedurch bewirkten Gefährdung der öffentlichen Interessen auch auf die Begleitumstände der Taten(der damals 14 1/2 jährige Fremde hat versucht einem anderen Jungen S 50,-- wegzunehmen bzw Rauferei unter Jugendlichen mit Beteiligung des 16 1/2 jährigen Fremden)und auf sonstige Besonderheiten, wie insbesondere auf das Alter des Fremden und auf einen noch möglichen Reifungsprozess, Bedacht zu nehmen. Bei Berücksichtigung dieser relativierenden Momente wiegt das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aber nicht so schwer, dass die massiven integrationsbegründenden Umstände (Der mj Fremde lebt mit seinen seit 1986 in Österreich niedergelassenen Eltern zusammen. Auch seine beiden Geschwister sind seit 1990 in Österreich. Er hat hier drei Jahre Volksschule und vier Jahre Hauptschule absolviert und eine Schlosserlehre begonnen, die noch nicht abgeschlossen ist. Derzeit wird er von seinen Eltern erhalten.) nicht als höherwertig angesehen werden können. Es sind dabei nicht nur jene Umstände zu berücksichtigen, die während des - hier aber ohnehin weitgehend - rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich begründet wurden (Hinweis E
  2. Oktober 2001, 2001/21/0141 bis 144). Bei der Abwägung nach Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1997 hätte die belBeh daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das private und familiäre Interesse des (im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) noch minderjährigen, seit seinem achten Lebensjahr mehr als neun Jahre hier aufhältigen und nach der Aktenlage noch nicht selbsterhaltungsfähigen Fremden an einem Weiterverbleib in Österreich das in Rede stehende öffentliche Interesse überwiegt, und sie hätte somit die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1997 nicht als zulässig ansehen dürfen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.