RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.2002 Geschäftszahl2001/01/0032 RechtssatzMit Blick auf die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 beschränkte sich die belangte Behörde darauf, die vom Einbürgerungswerber übertretenen Verwaltungsstraftatbestände sowie hiefür über ihn verhängten Verwaltungsstrafen zu zitieren, ohne nähere Feststellungen über das diesen Bestrafungen zu Grunde liegende, einer Beurteilung im Grund des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 zuzuführende Verhalten des Einbürgerungswerbers zu treffen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist allein die Zahl der Verwaltungsübertretungen während eines Zeitraumes von knapp vier Jahren für die erforderliche Prognose noch nicht hinreichend aussagekräftig. Auch der weitere Umstand, der Einbürgerungswerber sei hievon neun Mal wegen des Überladens des von ihm gelenkten Lastkraftwagens bestraft worden, vermag ohne nähere Ausleuchtung der für eine allfällige Gefährdung maßgeblichen Umstände eine im Grund des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 negative Prognose nicht zu rechtfertigen. Der angefochtene Bescheid entbehrt im Tatsachenbereich konkreter Aussagen insbesondere über das Ausmaß der Überladung, die die Schlussfolgerung der belangten Behörde tragen könnten, der Einbürgerungswerber habe durch das Lenken eines überladenen Lastkraftwagens das Leben und die Gesundheit Dritter in erheblichem Maß gefährdet. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen über das (verwaltungsbehördlich strafbare) Verhalten des Einbürgerungswerbers verwehren dem Verwaltungsgerichtshof die nachprüfende Kontrolle der von der belangten Behörde eingenommenen Ansicht, er erfülle nicht die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985.Mit Blick auf die Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 beschränkte sich die belangte Behörde darauf, die vom Einbürgerungswerber übertretenen Verwaltungsstraftatbestände sowie hiefür über ihn verhängten Verwaltungsstrafen zu zitieren, ohne nähere Feststellungen über das diesen Bestrafungen zu Grunde liegende, einer Beurteilung im Grund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 zuzuführende Verhalten des Einbürgerungswerbers zu treffen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist allein die Zahl der Verwaltungsübertretungen während eines Zeitraumes von knapp vier Jahren für die erforderliche Prognose noch nicht hinreichend aussagekräftig. Auch der weitere Umstand, der Einbürgerungswerber sei hievon neun Mal wegen des Überladens des von ihm gelenkten Lastkraftwagens bestraft worden, vermag ohne nähere Ausleuchtung der für eine allfällige Gefährdung maßgeblichen Umstände eine im Grund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 negative Prognose nicht zu rechtfertigen. Der angefochtene Bescheid entbehrt im Tatsachenbereich konkreter Aussagen insbesondere über das Ausmaß der Überladung, die die Schlussfolgerung der belangten Behörde tragen könnten, der Einbürgerungswerber habe durch das Lenken eines überladenen Lastkraftwagens das Leben und die Gesundheit Dritter in erheblichem Maß gefährdet. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen über das (verwaltungsbehördlich strafbare) Verhalten des Einbürgerungswerbers verwehren dem Verwaltungsgerichtshof die nachprüfende Kontrolle der von der belangten Behörde eingenommenen Ansicht, er erfülle nicht die Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985.
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