RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.03.2002 Geschäftszahl2001/01/0118 RechtssatzBei der Prüfung der Frage, ob das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 vorliegt, ist es im vorliegenden Fall nicht unbeachtlich, dass der Einbürgerungswerber erheblich alkoholisiert einen Pkw lenkte und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um beinahe das Doppelte überschritt. Insoweit ist es jedoch bei einem einmaligen Fehlverhalten geblieben, sodass nicht ohne weiteres auf ein negatives Charakterbild geschlossen werden kann. (Siehe das Erkenntnis vom
- Jänner 2001, Zl. 2000/01/0058; vgl. weiters das Erkenntnis vom
- März 1999, Zl. 98/01/0255.) Jedenfalls in Anbetracht dessen kommt dem Beschwerdevorbringen, der Einbürgerungswerber habe sich bei Begehung der betreffenden Verwaltungsübertretungen auf Grund des unvermuteten Todes seiner siebenmonatigen Tochter in einem vorübergehenden seelischen Ausnahmezustand befunden, entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Gegebenenfalls ließe sich aus dem Fehlverhalten des Einbürgerungswerbers - unter der Annahme, dass es sich nur um einen temporären Ausnahmezustand gehandelt habe - nicht die nachteilige Prognose ableiten, es wäre zu befürchten, dass er neuerlich gegen § 5 StVO verstoßen würde. Die Verletzung des Parteiengehörs betreffend das festgestellte Verkehrsdelikt ist aus den eben dargestellten Gründen relevant, woran auch das Vergehen des Einbürgerungswerbers nach dem Waffengesetz (unbefugtes Mitführen eines Springmessers) angesichts des seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitraumes (knapp sieben Jahre) und angesichts des völlig anders gearteten nunmehrigen Fehlverhaltens nichts zu ändern vermag.Bei der Prüfung der Frage, ob das Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 vorliegt, ist es im vorliegenden Fall nicht unbeachtlich, dass der Einbürgerungswerber erheblich alkoholisiert einen Pkw lenkte und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um beinahe das Doppelte überschritt. Insoweit ist es jedoch bei einem einmaligen Fehlverhalten geblieben, sodass nicht ohne weiteres auf ein negatives Charakterbild geschlossen werden kann. (Siehe das Erkenntnis vom
- Jänner 2001, Zl. 2000/01/0058; vergleiche weiters das Erkenntnis vom
- März 1999, Zl. 98/01/0255.) Jedenfalls in Anbetracht dessen kommt dem Beschwerdevorbringen, der Einbürgerungswerber habe sich bei Begehung der betreffenden Verwaltungsübertretungen auf Grund des unvermuteten Todes seiner siebenmonatigen Tochter in einem vorübergehenden seelischen Ausnahmezustand befunden, entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Gegebenenfalls ließe sich aus dem Fehlverhalten des Einbürgerungswerbers - unter der Annahme, dass es sich nur um einen temporären Ausnahmezustand gehandelt habe - nicht die nachteilige Prognose ableiten, es wäre zu befürchten, dass er neuerlich gegen Paragraph 5, StVO verstoßen würde. Die Verletzung des Parteiengehörs betreffend das festgestellte Verkehrsdelikt ist aus den eben dargestellten Gründen relevant, woran auch das Vergehen des Einbürgerungswerbers nach dem Waffengesetz (unbefugtes Mitführen eines Springmessers) angesichts des seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitraumes (knapp sieben Jahre) und angesichts des völlig anders gearteten nunmehrigen Fehlverhaltens nichts zu ändern vermag. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/01/0119