← Österreich

{'item': '2001/01/0164'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.07.2002 Geschäftszahl2001/01/0164 RechtssatzAusführungen dazu, dass sich der unabhängige Bundesasylsenat im Hinblick auf seine Verpflichtung, die im Entscheidungszeitpunkt aktuelle Situation zu erheben (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. April 2001, Zl. 2000/01/0348, oder vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0249) im nunmehr beim VwGH angefochtenen Bescheid aus dem Februar 2001 nicht mit einer schlichten Wiederholung der im ersten Rechtsgang beim VwGH angefochtenen Bescheid vom 21. Jänner 2000 enthaltenen Situationsbeschreibung begnügen hätte dürfen. Aber auch davon abgesehen können seine Überlegungen, warum er die seinerzeitigen Feststellungen nochmals habe treffen können (oder sogar müssen), seine Vorgangsweise nicht rechtfertigen. Er führt aus, dass sich "seitdem" keinerlei nachteilige Veränderungen in Bezug auf die allgemeine Situation im Kosovo ergeben hätten, legt jedoch nicht dar, wie er zu diesem Schluss gelangte. Insoweit liegt ein Begründungsmangel vor, weil die Beurteilung, es habe keine Veränderung stattgefunden, eine maßgebliche Feststellung zu einer auf Grund des Zeitabstandes prüfungsbedürftigen Frage darstellt und ihrerseits ein Ermittlungsverfahren - und damit im Hinblick auf die Judikatur des VwGH (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0475) auch die Abhaltung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung - erfordert hätte. Dass die Asylwerberin (sie ist jugoslawische Staatsbürgerin, stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe

  1. an)ihrerseits - wie im bekämpften Bescheid weiter argumentiert wird - nichts vorgebracht hat, was ein ergänzendes Ermittlungsverfahren auslösen würde, vermochte an der Verpflichtung des unabhängigen Bundesasylsenates, die aktuelle Situation darzustellen, nichts zu ändern.Ausführungen dazu, dass sich der unabhängige Bundesasylsenat im Hinblick auf seine Verpflichtung, die im Entscheidungszeitpunkt aktuelle Situation zu erheben vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. April 2001, Zl. 2000/01/0348, oder vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0249) im nunmehr beim VwGH angefochtenen Bescheid aus dem Februar 2001 nicht mit einer schlichten Wiederholung der im ersten Rechtsgang beim VwGH angefochtenen Bescheid vom 21. Jänner 2000 enthaltenen Situationsbeschreibung begnügen hätte dürfen. Aber auch davon abgesehen können seine Überlegungen, warum er die seinerzeitigen Feststellungen nochmals habe treffen können (oder sogar müssen), seine Vorgangsweise nicht rechtfertigen. Er führt aus, dass sich "seitdem" keinerlei nachteilige Veränderungen in Bezug auf die allgemeine Situation im Kosovo ergeben hätten, legt jedoch nicht dar, wie er zu diesem Schluss gelangte. Insoweit liegt ein Begründungsmangel vor, weil die Beurteilung, es habe keine Veränderung stattgefunden, eine maßgebliche Feststellung zu einer auf Grund des Zeitabstandes prüfungsbedürftigen Frage darstellt und ihrerseits ein Ermittlungsverfahren - und damit im Hinblick auf die Judikatur des VwGH vergleiche etwa das Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0475) auch die Abhaltung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung - erfordert hätte. Dass die Asylwerberin (sie ist jugoslawische Staatsbürgerin, stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe
  2. an)ihrerseits - wie im bekämpften Bescheid weiter argumentiert wird - nichts vorgebracht hat, was ein ergänzendes Ermittlungsverfahren auslösen würde, vermochte an der Verpflichtung des unabhängigen Bundesasylsenates, die aktuelle Situation darzustellen, nichts zu ändern.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.