RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.02.2003 Geschäftszahl2001/01/0188 Rechtssatz§ 19 AVG ist zufolge Art. V EGVG iVm § 24 VStG als "Bestimmung des VStG über das Verwaltungsstrafverfahren" zu verstehen, die es sinngemäß anzuwenden gilt. § 19 Abs. 4 AVG verwaltungsstrafrechtlich betrachtet eröffnet eine Berufungsmöglichkeit an die unabhängigen Verwaltungssenate, weshalb - die Anordnung der sinngemäßen Geltung der Bestimmungen des VStG über das Verwaltungsstrafverfahren erfasst im Fall des Art. V EGVG auch jene Vorschriften, die die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate normieren (vgl. E 31.3.1993, Zl. 92/01/0402) - auch der vorliegende Ladungsbescheid vor Beschwerdeerhebung an den VwGH insoweit anfechtbar gewesen wäre. Dass vor dem Hintergrund des E VfGH 6.10.1997, Zlen. G 1393/95 ua., VfSlg 14957/1997, die im Ladungsbescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung ("Gegen diesen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig.") dazu nicht in Widerspruch steht, sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt. Im vorliegenden Fall ist die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates unterblieben. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - ungeachtet des E VwGH 13.11.1991, Zl. 91/01/0135, mit dem über die Beschwerde gegen einen Ladungsbescheid im Dienst der Strafjustiz eine meritorische Entscheidung getroffen worden war, bedurfte es mangels expliziter Stellungnahme zur Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in dem genannten E nicht der Befassung eines verstärkten Senates nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG; vgl. dazu B VwGH 19.3.1990, Zl. 89/10/0181, VwSlg 13142 A/1990) - wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.Paragraph 19, AVG ist zufolge Artikel römisch fünf, EGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG als "Bestimmung des VStG über das Verwaltungsstrafverfahren" zu verstehen, die es sinngemäß anzuwenden gilt. Paragraph 19, Absatz 4, AVG verwaltungsstrafrechtlich betrachtet eröffnet eine Berufungsmöglichkeit an die unabhängigen Verwaltungssenate, weshalb - die Anordnung der sinngemäßen Geltung der Bestimmungen des VStG über das Verwaltungsstrafverfahren erfasst im Fall des Artikel römisch fünf, EGVG auch jene Vorschriften, die die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate normieren vergleiche E 31.3.1993, Zl. 92/01/0402) - auch der vorliegende Ladungsbescheid vor Beschwerdeerhebung an den VwGH insoweit anfechtbar gewesen wäre. Dass vor dem Hintergrund des E VfGH 6.10.1997, Zlen. G 1393/95 ua., VfSlg 14957 aus 1997,, die im Ladungsbescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung ("Gegen diesen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig.") dazu nicht in Widerspruch steht, sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt. Im vorliegenden Fall ist die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates unterblieben. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG - ungeachtet des E VwGH 13.11.1991, Zl. 91/01/0135, mit dem über die Beschwerde gegen einen Ladungsbescheid im Dienst der Strafjustiz eine meritorische Entscheidung getroffen worden war, bedurfte es mangels expliziter Stellungnahme zur Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in dem genannten E nicht der Befassung eines verstärkten Senates nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG; vergleiche dazu B VwGH 19.3.1990, Zl. 89/10/0181, VwSlg 13142 A/1990) - wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.
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