RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2003 Geschäftszahl2001/01/0194 RechtssatzDie Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt auf Grund der Eintragungen in den von der Gemeinde Wien nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten unter Beachtung des § 16 GdWO Wr
- Damit verweist die GdWO Wr 1996 auf das WählerevidenzG 1973, im Speziellen auf die ständige Evidenz der Wahl- und Stimmberechtigten (Wählerevidenz) nach § 1 leg. cit.. Hingegen gibt es für Wien (bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt, den 9.3.2001) - anders als etwa für das Burgenland (vgl. das WählerevidenzG Bgld 1996 bzw. § 20 der GdWO Bgld 1992) - keine spezifische "Wiener Wählerevidenz" und damit keine ständige Evidenz der Wahlberechtigten zu den Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen. (Erst mit der Novelle LGBl. Nr. 22/2003 wurde mit Einfügung eines § 19a in die GdWO Wr 1996 eine "Besondere Wählerevidenz" geschaffen.) Angesichts dessen und in Anbetracht des erkennbar auf die für den 25.3.2001 ausgeschriebene Wahl zum Wiener Gemeinderat und zu den Bezirksvertretungen zugeschnittenen Antrags des Beschwerdeführers (siehe auch die in seiner Berufung ausdrücklich angesprochene "Wiener Wählerevidenz") verstand die belangte Behörde diesen Antrag zu Recht als solchen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (präziser: als Einspruch gegen das Wählerverzeichnis nach § 30 Abs. 1 GdWO Wr 1996 wegen Nichtaufnahme). Doch selbst wenn man den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers im Sinn einer begehrten "Aufnahme in die Wählerevidenz" nach dem WählerevidenzG 1973 wörtlich nehmen würde, wäre seitens der belangten Behörde im Grunde des § 31 GdWO Wr 1996 - die Einsichtsfrist begann gemäß § 24 GdWO Wr 1996 ausgehend von dem in der Wahlausschreibung vom 25.1.2001, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 26.1.2001, Zl. MA 62- 1/G 01, bestimmten Stichtag (26.1.2001) am 16.2.2001 - wie geschehen über die Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen vom 25.3.2001 zu entscheiden gewesen.Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt auf Grund der Eintragungen in den von der Gemeinde Wien nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten unter Beachtung des Paragraph 16, GdWO Wr
- Damit verweist die GdWO Wr 1996 auf das WählerevidenzG 1973, im Speziellen auf die ständige Evidenz der Wahl- und Stimmberechtigten (Wählerevidenz) nach Paragraph eins, leg. cit.. Hingegen gibt es für Wien (bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt, den 9.3.2001) - anders als etwa für das Burgenland vergleiche das WählerevidenzG Bgld 1996 bzw. Paragraph 20, der GdWO Bgld 1992) - keine spezifische "Wiener Wählerevidenz" und damit keine ständige Evidenz der Wahlberechtigten zu den Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen. (Erst mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2003, wurde mit Einfügung eines Paragraph 19 a, in die GdWO Wr 1996 eine "Besondere Wählerevidenz" geschaffen.) Angesichts dessen und in Anbetracht des erkennbar auf die für den 25.3.2001 ausgeschriebene Wahl zum Wiener Gemeinderat und zu den Bezirksvertretungen zugeschnittenen Antrags des Beschwerdeführers (siehe auch die in seiner Berufung ausdrücklich angesprochene "Wiener Wählerevidenz") verstand die belangte Behörde diesen Antrag zu Recht als solchen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (präziser: als Einspruch gegen das Wählerverzeichnis nach Paragraph 30, Absatz eins, GdWO Wr 1996 wegen Nichtaufnahme). Doch selbst wenn man den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers im Sinn einer begehrten "Aufnahme in die Wählerevidenz" nach dem WählerevidenzG 1973 wörtlich nehmen würde, wäre seitens der belangten Behörde im Grunde des Paragraph 31, GdWO Wr 1996 - die Einsichtsfrist begann gemäß Paragraph 24, GdWO Wr 1996 ausgehend von dem in der Wahlausschreibung vom 25.1.2001, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 26.1.2001, Zl. MA 62- 1/G 01, bestimmten Stichtag (26.1.2001) am 16.2.2001 - wie geschehen über die Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen vom 25.3.2001 zu entscheiden gewesen.