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{'item': '2001/01/0221'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.2002 Geschäftszahl2001/01/0221 RechtssatzEin Rechtsinstitut, das "nicht geeignet" ist, "einen rechtmäßigen Aufenthalt zu begründen", kann nicht - oder zumindest nicht allgemein - als "Erlaubnis" (Art. 1 Abs. 1 lit. e und Art. 5 Abs. 1 des Dubliner Übereinkommens - DÜ) bzw. "Genehmigung" des Aufenthaltes (Art. 5 Abs. 4 DÜ; im englischen Text an allen drei Stellen einheitlich als "residence permit" bezeichnet) verstanden werden (vgl. auch die Nachweise bei Hailbronner, Ausländerrecht, Rz 8 zu § 55 dAuslG sowie Rz 2 zu § 56 dAuslG, zum Fehlen eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne internationaler Vereinbarungen wie des Staatenlosenübereinkommens oder der Flüchtlingskonvention bei bloßer Duldung). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass das "Zurechenbarkeitsprinzip des DÜ" eine Auslegung erfordere, nach der es ausschlaggebend sei, dass es in den Fällen, in denen eine deutsche Ausländerbehörde eine Duldung erteile, "Deutschland zuzurechnen" sei, "dass sich der Asylbewerber im gemeinsamen Hoheitsgebiet aufhält". Diese Art von "Verantwortung" unterscheidet sich - zumindest im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der für eine "Duldung" nach deutschem Recht in Betracht kommenden Fälle - nicht maßgeblich von derjenigen, die sich schon aus dem faktischen Unterbleiben der Abschiebung ergibt. Die Ansicht der belangten Behörde, der "Besitz einer deutschen Duldung, die weniger als zwei Jahre abgelaufen ist", reiche aus, um den Asylantrag gemäß § 5 AsylG 1997 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 DÜ als unzulässig zurückzuweisen, entspricht daher nicht dem Gesetz (ausführliche Begründung im Erkenntnis).Ein Rechtsinstitut, das "nicht geeignet" ist, "einen rechtmäßigen Aufenthalt zu begründen", kann nicht - oder zumindest nicht allgemein - als "Erlaubnis" (Artikel eins, Absatz eins, Litera e und Artikel 5, Absatz eins, des Dubliner Übereinkommens - DÜ) bzw. "Genehmigung" des Aufenthaltes (Artikel 5, Absatz 4, DÜ; im englischen Text an allen drei Stellen einheitlich als "residence permit" bezeichnet) verstanden werden vergleiche auch die Nachweise bei Hailbronner, Ausländerrecht, Rz 8 zu Paragraph 55, dAuslG sowie Rz 2 zu Paragraph 56, dAuslG, zum Fehlen eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne internationaler Vereinbarungen wie des Staatenlosenübereinkommens oder der Flüchtlingskonvention bei bloßer Duldung). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass das "Zurechenbarkeitsprinzip des DÜ" eine Auslegung erfordere, nach der es ausschlaggebend sei, dass es in den Fällen, in denen eine deutsche Ausländerbehörde eine Duldung erteile, "Deutschland zuzurechnen" sei, "dass sich der Asylbewerber im gemeinsamen Hoheitsgebiet aufhält". Diese Art von "Verantwortung" unterscheidet sich - zumindest im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der für eine "Duldung" nach deutschem Recht in Betracht kommenden Fälle - nicht maßgeblich von derjenigen, die sich schon aus dem faktischen Unterbleiben der Abschiebung ergibt. Die Ansicht der belangten Behörde, der "Besitz einer deutschen Duldung, die weniger als zwei Jahre abgelaufen ist", reiche aus, um den Asylantrag gemäß Paragraph 5, AsylG 1997 in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 4, DÜ als unzulässig zurückzuweisen, entspricht daher nicht dem Gesetz (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.