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{'item': '2001/01/0222'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2003 Geschäftszahl2001/01/0222 RechtssatzIm Erkenntnis eines verstärkten Senates vom

  1. Oktober 2000, Zl. 99/20/0406, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof zu den im vorliegenden Fall wesentlichen Rechtsfragen zusammengefasst ausgesprochen, dass § 21 Abs. 2 erster Satz AsylG 1997 die Zurück- und Abschiebung von Asylwerbern aus Österreich uneingeschränkt und bedingungslos verbiete, im Besonderen also auch in Bezug auf Drittstaaten nicht nur unter der Voraussetzung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG 1997 oder unter anderen in § 21 Abs. 1 AsylG 1997 normierten Voraussetzungen. Das Verbot gilt - heißt es im zitierten Erkenntnis weiter -, so lange die Fremden die Stellung von Asylwerbern innehaben, gemäß § 1 Z 3 AsylG 1997 also von der Einbringung eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gilt es aber etwa auch während der Dauer eines an das Asylverfahren anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Nach dieser Rechtsprechung kommt es für die Gewährung von Zurückschiebungs- und Abschiebungsschutz somit allein darauf an, ob der Fremde die Stellung eines Asylwerbers innehat. Dieser Status geht nach geltender Rechtslage auch dann nicht verloren, wenn der Asylwerber nach einem Auslandsaufenthalt wieder in das Bundesgebiet eingereist ist und keine Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 erfolgt ist.Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  2. Oktober 2000, Zl. 99/20/0406, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof zu den im vorliegenden Fall wesentlichen Rechtsfragen zusammengefasst ausgesprochen, dass Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz AsylG 1997 die Zurück- und Abschiebung von Asylwerbern aus Österreich uneingeschränkt und bedingungslos verbiete, im Besonderen also auch in Bezug auf Drittstaaten nicht nur unter der Voraussetzung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 19, AsylG 1997 oder unter anderen in Paragraph 21, Absatz eins, AsylG 1997 normierten Voraussetzungen. Das Verbot gilt - heißt es im zitierten Erkenntnis weiter -, so lange die Fremden die Stellung von Asylwerbern innehaben, gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG 1997 also von der Einbringung eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gilt es aber etwa auch während der Dauer eines an das Asylverfahren anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Nach dieser Rechtsprechung kommt es für die Gewährung von Zurückschiebungs- und Abschiebungsschutz somit allein darauf an, ob der Fremde die Stellung eines Asylwerbers innehat. Dieser Status geht nach geltender Rechtslage auch dann nicht verloren, wenn der Asylwerber nach einem Auslandsaufenthalt wieder in das Bundesgebiet eingereist ist und keine Einstellung des Asylverfahrens gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 erfolgt ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.