RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.01.2003 Geschäftszahl2001/01/0229 RechtssatzDie als "Maßnahmenbeschwerden" bezeichneten Eingaben an den Unabhängigen Verwaltungssenat erfüllen zweifelsohne nicht die in § 67c Abs. 2 AVG vorgesehenen Inhaltserfordernisse für Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Das Fehlen dieser Inhaltserfordernisse berechtigte den Unabhängigen Verwaltungssenat jedoch noch nicht zur Zurückweisung der an ihn gerichteten Beschwerden. Er wäre vielmehr gehalten gewesen, Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG einzuleiten (vgl. E 9.7.2002, Zl. 2000/01/0331, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Richtig ist, dass die Verbesserungspflicht dort ihre Grenze findet, wo ein Anbringen so mangelhaft ist, dass man gar nicht zu erkennen vermag, worauf es gerichtet ist, und es daher - auch nach einem Versuch zur Klarstellung - nicht möglich ist zu erkennen, welche "Verbesserungen" vorgenommen werden sollen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998
(1999), 10). Dies ist bei Anbringen der Fall, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen und die deshalb gemäß § 13 Abs.6 AVG "nicht in Verhandlung genommen werden müssen". § 13 Abs. 6 AVG ist allerdings nur auf Extremfälle gemünzt, in denen einem Anbringen tatsächlich überhaupt keine "Angelegenheit" zu entnehmen ist, auf die es sich bezieht (Fuss, Welche Mängel eines schriftlichen Anbringens sind verbesserungsfähig?, ZfV 2000/522, 234).Die als "Maßnahmenbeschwerden" bezeichneten Eingaben an den Unabhängigen Verwaltungssenat erfüllen zweifelsohne nicht die in Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG vorgesehenen Inhaltserfordernisse für Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Das Fehlen dieser Inhaltserfordernisse berechtigte den Unabhängigen Verwaltungssenat jedoch noch nicht zur Zurückweisung der an ihn gerichteten Beschwerden. Er wäre vielmehr gehalten gewesen, Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG einzuleiten vergleiche E 9.7.2002, Zl. 2000/01/0331, auf dessen nähere Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird). Richtig ist, dass die Verbesserungspflicht dort ihre Grenze findet, wo ein Anbringen so mangelhaft ist, dass man gar nicht zu erkennen vermag, worauf es gerichtet ist, und es daher - auch nach einem Versuch zur Klarstellung - nicht möglich ist zu erkennen, welche "Verbesserungen" vorgenommen werden sollen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998
(1999), 10). Dies ist bei Anbringen der Fall, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen und die deshalb gemäß Paragraph 13, Absatz 6, AVG "nicht in Verhandlung genommen werden müssen". Paragraph 13, Absatz 6, AVG ist allerdings nur auf Extremfälle gemünzt, in denen einem Anbringen tatsächlich überhaupt keine "Angelegenheit" zu entnehmen ist, auf die es sich bezieht (Fuss, Welche Mängel eines schriftlichen Anbringens sind verbesserungsfähig?, ZfV 2000/522, 234). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/01/0251