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{'item': '2001/01/0249'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.04.2002 Geschäftszahl2001/01/0249 RechtssatzAusführungen dazu, dass sich im Fall von für die Asylfrage oder für die Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 möglicherweise bedeutsamen Ereignissen bisherige Erhebungen allenfalls als obsolet erweisen und daher neue Erhebungen in die Wege geleitet werden müssen (hier in Zusammenhang mit der Ermordung des Staatspräsidenten der Demokratischen Republik Kongo Laurent-Desire Kabila am

  1. Jänner 2001). Unter dem hier wesentlichen Gesichtspunkt des § 57 Abs. 1 FrG 1997 geht es nicht allein um die spezifische Behandlung von abgeschobenen Personen durch die Behörden des Zielstaates, sondern allgemein darum, ob die Abschiebung angesichts der dortigen Verhältnisse insgesamt mit Österreichs Verpflichtungen aus Art. 3 MRK - abgesehen von den außerdem zu berücksichtigenden Fällen einer drohenden Todesstrafe -Ausführungen dazu, dass sich im Fall von für die Asylfrage oder für die Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 möglicherweise bedeutsamen Ereignissen bisherige Erhebungen allenfalls als obsolet erweisen und daher neue Erhebungen in die Wege geleitet werden müssen (hier in Zusammenhang mit der Ermordung des Staatspräsidenten der Demokratischen Republik Kongo Laurent-Desire Kabila am
  2. Jänner 2001). Unter dem hier wesentlichen Gesichtspunkt des Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 geht es nicht allein um die spezifische Behandlung von abgeschobenen Personen durch die Behörden des Zielstaates, sondern allgemein darum, ob die Abschiebung angesichts der dortigen Verhältnisse insgesamt mit Österreichs Verpflichtungen aus Artikel 3, MRK - abgesehen von den außerdem zu berücksichtigenden Fällen einer drohenden Todesstrafe - vereinbar wäre (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  3. August 2001, Zl. 2000/01/0443). Dass die Demokratische Republik Kongo die Durchführung von Abschiebungen in den letzten Monaten nicht zugelassen habe, wäre im Übrigen ein weiterer Umstand gewesen, der zu ergänzenden Ermittlungen Anlass geboten hätte. Stets kommt es darauf an, ob konkret eine Verletzung der durch Art. 3 MRK geschützten Rechtsposition mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist (vgl. zu einer Bürgerkriegssituation etwa schon das Erkenntnis vom
  4. Juni 1997, Zl. 95/21/0294; siehe zuletzt auch das Erkenntnis vom
  5. März 2002, Zl. 99/20/0410). vereinbar wäre vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  6. August 2001, Zl. 2000/01/0443). Dass die Demokratische Republik Kongo die Durchführung von Abschiebungen in den letzten Monaten nicht zugelassen habe, wäre im Übrigen ein weiterer Umstand gewesen, der zu ergänzenden Ermittlungen Anlass geboten hätte. Stets kommt es darauf an, ob konkret eine Verletzung der durch Artikel 3, MRK geschützten Rechtsposition mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist vergleiche zu einer Bürgerkriegssituation etwa schon das Erkenntnis vom
  7. Juni 1997, Zl. 95/21/0294; siehe zuletzt auch das Erkenntnis vom
  8. März 2002, Zl. 99/20/0410).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.