RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2002 Geschäftszahl2001/01/0256 RechtssatzDem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG 1997, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999), Rz 496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu §§ 12 Abs. 3 und 15 FrG 1997; 685 BlgNR 20. GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng. Davon abgesehen ist Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997
(2001), 267 und Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, Zeitschrift der Unabhängigen Verwaltungssenate 2001/4, 13 aber insofern zuzustimmen, als - unter Ausklammerung anderer Aspekte wie etwa der Verwirklichung eines Asylausschlussgrundes - im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof im eben zitierten Erkenntnis konkret für geboten erachtete verfassungskonforme Interpretation das Ergebnis einer (aktuellen) Non-refoulement-Prüfung zugunsten des Fremden jedenfalls zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu führen hat.Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat vergleiche auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999), Rz 496). Andererseits war es vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraphen 12, Absatz 3 und 15 FrG 1997; 685 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng. Davon abgesehen ist Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997
(2001), 267 und Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, Zeitschrift der Unabhängigen Verwaltungssenate 2001/4, 13 aber insofern zuzustimmen, als - unter Ausklammerung anderer Aspekte wie etwa der Verwirklichung eines Asylausschlussgrundes - im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof im eben zitierten Erkenntnis konkret für geboten erachtete verfassungskonforme Interpretation das Ergebnis einer (aktuellen) Non-refoulement-Prüfung zugunsten des Fremden jedenfalls zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu führen hat. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/01/0257 E 22. Oktober 2002 2001/01/0258 E 22. Oktober 2002 2001/01/0167 E 3. Dezember 2002