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{'item': '2001/01/0256'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2002 Geschäftszahl2001/01/0256 RechtssatzDem unabhängigen Bundesasylsenat ist zuzugestehen, dass das AsylG 1997 keine ausdrücklichen Regelungen betreffend das Verfahren zur Erlassung eines Bescheides zur Abänderung eines positiven § 8 AsylG 1997-Ausspruches enthält. Angesichts des § 21 Abs. 3 AsylG 1997 erscheint es dem Verwaltungsgerichtshof allerdings unausweichlich, dass derartige Bescheide von den Asylbehörden erlassen werden, zumal damit insgesamt ein in sich schlüssiges Konzept sichtbar wird: Hat ein Fremder Refoulement-Schutz durch Stellung eines Antrages nach § 75 Abs. 1 FrG 1997 geltend gemacht, so kann er - wie sich aus § 75 Abs. 4 und 5 leg. cit. ergibt - in den von diesem Antrag erfassten Staat nur abgeschoben werden, wenn dies von den Fremdenpolizeibehörden ausdrücklich bescheidmäßig für zulässig erklärt wird. Hat er einen Asylantrag (dem das Gesetz im Ergebnis die Wirkung eines Antrages auf Gewährung von Refoulement-Schutz hinsichtlich des Herkunftsstaates beimisst) gestellt, so genießt er in gleicher Weise Schutz bis zur ausdrücklichen bescheidmäßigen Zulässigerklärung einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat durch die Asylbehörden. Um einmal im jeweiligen Sinn positiv beschiedene Fremde nicht für immer in Bezug auf eine Außerlandesschaffung in den betreffenden Staat zu immunisieren, bedarf es nach Erlöschen der Rechtskraftwirkung der ersten, für sie günstigen Entscheidung zusätzlich einer amtswegigen Änderungsbefugnis hinsichtlich des bescheidmäßig erklärten Refoulement-Schutzes. Diese findet sich einerseits, soweit es um einen Bescheid der Fremdenpolizeibehörden geht, in § 75 Abs. 5 FrG

  1. Andererseits, soweit "positive" § 8 AsylG 1997-Aussprüche in Rede stehen, ergibt sich diese Änderungsbefugnis aus § 21 Abs. 3 AsylG 1997, womit insoweit auch das Argument des unabhängigen Bundesasylsenates entkräftet ist, dass ohne Stellung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für die Asylbehörden kein "Handlungsbedarf" bestehe (und daher ein contrarius actus von vornherein nicht in Frage komme). Ob davon abgesehen befristete Aufenthaltsberechtigungen nicht ohnehin auch von Amts wegen zu verlängern sind (so Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, Zeitschrift der Unabhängigen Verwaltungssenate, 2001/4, 13), braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht näher untersucht zu werden.Dem unabhängigen Bundesasylsenat ist zuzugestehen, dass das AsylG 1997 keine ausdrücklichen Regelungen betreffend das Verfahren zur Erlassung eines Bescheides zur Abänderung eines positiven Paragraph 8, AsylG 1997-Ausspruches enthält. Angesichts des Paragraph 21, Absatz 3, AsylG 1997 erscheint es dem Verwaltungsgerichtshof allerdings unausweichlich, dass derartige Bescheide von den Asylbehörden erlassen werden, zumal damit insgesamt ein in sich schlüssiges Konzept sichtbar wird: Hat ein Fremder Refoulement-Schutz durch Stellung eines Antrages nach Paragraph 75, Absatz eins, FrG 1997 geltend gemacht, so kann er - wie sich aus Paragraph 75, Absatz 4 und 5 leg. cit. ergibt - in den von diesem Antrag erfassten Staat nur abgeschoben werden, wenn dies von den Fremdenpolizeibehörden ausdrücklich bescheidmäßig für zulässig erklärt wird. Hat er einen Asylantrag (dem das Gesetz im Ergebnis die Wirkung eines Antrages auf Gewährung von Refoulement-Schutz hinsichtlich des Herkunftsstaates beimisst) gestellt, so genießt er in gleicher Weise Schutz bis zur ausdrücklichen bescheidmäßigen Zulässigerklärung einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat durch die Asylbehörden. Um einmal im jeweiligen Sinn positiv beschiedene Fremde nicht für immer in Bezug auf eine Außerlandesschaffung in den betreffenden Staat zu immunisieren, bedarf es nach Erlöschen der Rechtskraftwirkung der ersten, für sie günstigen Entscheidung zusätzlich einer amtswegigen Änderungsbefugnis hinsichtlich des bescheidmäßig erklärten Refoulement-Schutzes. Diese findet sich einerseits, soweit es um einen Bescheid der Fremdenpolizeibehörden geht, in Paragraph 75, Absatz 5, FrG
  2. Andererseits, soweit "positive" Paragraph 8, AsylG 1997-Aussprüche in Rede stehen, ergibt sich diese Änderungsbefugnis aus Paragraph 21, Absatz 3, AsylG 1997, womit insoweit auch das Argument des unabhängigen Bundesasylsenates entkräftet ist, dass ohne Stellung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für die Asylbehörden kein "Handlungsbedarf" bestehe (und daher ein contrarius actus von vornherein nicht in Frage komme). Ob davon abgesehen befristete Aufenthaltsberechtigungen nicht ohnehin auch von Amts wegen zu verlängern sind (so Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, Zeitschrift der Unabhängigen Verwaltungssenate, 2001/4, 13), braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht näher untersucht zu werden. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/01/0257 E
  3. Oktober 2002 2001/01/0258 E
  4. Oktober 2002 2001/01/0167 E
  5. Dezember 2002

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.