RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2002 Geschäftszahl2001/01/0256 RechtssatzHat man erkannt, dass die Asylbehörden bei einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung (gegebenenfalls) zur Abänderung "positiver" § 8 AsylG 1997-Aussprüche berufen sind, so kann kein Zweifel bestehen, dass ihnen damit auch die im Rahmen des § 15 Abs. 3 AsylG 1997 vorausgesetzte Non-refoulement-Prüfung obliegen muss, wie dies der Verfassungsgerichtshof auch angenommen hat. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet das aber weiter, dass die Entscheidung über den Widerruf oder die Nichtverlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung, die sich ihrerseits keinesfalls als Feststellung nach § 21 Abs. 3 AsylG 1997 verstehen lässt, an einen entsprechenden contrarius actus zum ursprünglich "positiven" Ausspruch nach § 8 AsylG 1997 anknüpfen muss und dass nicht statt dessen auch ein Widerruf/eine Nichtverlängerung und erst im Anschluss daran eine für eine zwangsweise Verbringung eines abgewiesenen Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat jedenfalls erforderliche Abänderung des § 8 AsylG 1997-Ausspruches rechtmäßig sein kann. Das ergibt sich einmal aus dem Umstand, dass titellose, jedoch zu duldende Inlandsaufenthalte weitgehend zurückgedrängt werden sollen. Vor allem aber liegt es im System der befristeten Aufenthaltsberechtigung, darüber erkennende Bescheide an die Entscheidung über den Abschiebungsschutz anzuschließen, und zwar ungeachtet dessen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2001, G 138/00 ua., nur die erstmalige Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als bloße "Nebenbestimmung" zu asylrechtlichen Entscheidungen angesehen hat.Hat man erkannt, dass die Asylbehörden bei einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung (gegebenenfalls) zur Abänderung "positiver" Paragraph 8, AsylG 1997-Aussprüche berufen sind, so kann kein Zweifel bestehen, dass ihnen damit auch die im Rahmen des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 vorausgesetzte Non-refoulement-Prüfung obliegen muss, wie dies der Verfassungsgerichtshof auch angenommen hat. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet das aber weiter, dass die Entscheidung über den Widerruf oder die Nichtverlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung, die sich ihrerseits keinesfalls als Feststellung nach Paragraph 21, Absatz 3, AsylG 1997 verstehen lässt, an einen entsprechenden contrarius actus zum ursprünglich "positiven" Ausspruch nach Paragraph 8, AsylG 1997 anknüpfen muss und dass nicht statt dessen auch ein Widerruf/eine Nichtverlängerung und erst im Anschluss daran eine für eine zwangsweise Verbringung eines abgewiesenen Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat jedenfalls erforderliche Abänderung des Paragraph 8, AsylG 1997-Ausspruches rechtmäßig sein kann. Das ergibt sich einmal aus dem Umstand, dass titellose, jedoch zu duldende Inlandsaufenthalte weitgehend zurückgedrängt werden sollen. Vor allem aber liegt es im System der befristeten Aufenthaltsberechtigung, darüber erkennende Bescheide an die Entscheidung über den Abschiebungsschutz anzuschließen, und zwar ungeachtet dessen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2001, G 138/00 ua., nur die erstmalige Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als bloße "Nebenbestimmung" zu asylrechtlichen Entscheidungen angesehen hat. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/01/0257 E
- Oktober 2002 2001/01/0258 E
- Oktober 2002 2001/01/0167 E
- Dezember 2002