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{'item': '2001/01/0311'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2003 Geschäftszahl2001/01/0311 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof in seinem E (verstärkter Senat) vom 9.9.1997, Zl. 96/06/0096, VwSlg. 14729 A/1997, ausführte, kommt dem unabhängigen Verwaltungssenat, sofern die Prozessvoraussetzungen vorliegen, inhaltlich die Aufgabe zu, den bekämpften Verwaltungsakt daraufhin zu prüfen, ob er für rechtswidrig zu erklären ist oder nicht (in welchem Fall die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ist der unabhängige Verwaltungssenat nicht auf die vom Beschwerdeführer allenfalls als verletzt bezeichneten einfachgesetzlich oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte oder auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Vielmehr besteht ein Prüfungsauftrag bzw. eine Prüfungspflicht, über die Rechtmäßigkeit des bekämpften Verwaltungsaktes abzusprechen. In seinem E 15.11.2000, Zl. 99/01/0067, führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus, dass nach § 67c Abs. 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Auch insoweit ist also nicht auf ein konkret verletztes Recht abzustellen; die Frage, aus welcher Rechtsverletzung sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig darstellt, ist vielmehr eine Frage der auf vollständiger Sachverhaltsfeststellung beruhenden rechtlichen Beurteilung. Einer Person, die behauptet, durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletzt zu sein, ist kein subjektiv-öffentliches Recht auf Feststellung dergestalt eingeräumt, in welchen einzelnen Rechten sie verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur dahingehend, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem E (verstärkter Senat) vom 9.9.1997, Zl. 96/06/0096, VwSlg. 14729 A/1997, ausführte, kommt dem unabhängigen Verwaltungssenat, sofern die Prozessvoraussetzungen vorliegen, inhaltlich die Aufgabe zu, den bekämpften Verwaltungsakt daraufhin zu prüfen, ob er für rechtswidrig zu erklären ist oder nicht (in welchem Fall die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ist der unabhängige Verwaltungssenat nicht auf die vom Beschwerdeführer allenfalls als verletzt bezeichneten einfachgesetzlich oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte oder auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Vielmehr besteht ein Prüfungsauftrag bzw. eine Prüfungspflicht, über die Rechtmäßigkeit des bekämpften Verwaltungsaktes abzusprechen. In seinem E 15.11.2000, Zl. 99/01/0067, führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus, dass nach Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Auch insoweit ist also nicht auf ein konkret verletztes Recht abzustellen; die Frage, aus welcher Rechtsverletzung sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig darstellt, ist vielmehr eine Frage der auf vollständiger Sachverhaltsfeststellung beruhenden rechtlichen Beurteilung. Einer Person, die behauptet, durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletzt zu sein, ist kein subjektiv-öffentliches Recht auf Feststellung dergestalt eingeräumt, in welchen einzelnen Rechten sie verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur dahingehend, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.