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{'item': '2001/01/0325'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.02.2003 Geschäftszahl2001/01/0325 RechtssatzDer Beschwerdeführer hat vor seiner Einreise nach Österreich (vom Juni 2000 bis Februar 2001) im Kosovo gelebt und sich davor ca. ein Jahr in Serbien aufgehalten, wo er als Bäcker gearbeitet hat. Bei den von ihm in Bezug auf den zuletzt genannten Aufenthalt geschilderten Vorkommnissen (Raufereien und Beschimpfungen seiner Kinder wegen deren Volkszugehörigkeit) hat schon die Behörde erster Instanz das Vorliegen asylrelevanter Intensität der behaupteten Verfolgung verneint. In seiner Berufung ist der Beschwerdeführer den in Bezug auf Jugoslawien ohne Kosovo getroffenen Feststellungen nicht entgegen getreten und machte ausschließlich geltend, dass er als Angehöriger der bosnischen Volksgruppe in der Gegend, aus der er stamme (somit im Kosovo) asylrelevante Verfolgung befürchte. Es kann dem unabhängigen Bundesasylsenat daher im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn er das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) verneinte. Auch wenn der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in das Bundesgebiet im Kosovo gelebt hat, so folgt daraus, dass er im Hinblick auf das Fehlen der Verfolgungsgefahr in seinem (weiteren) Herkunftsstaat Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv "nicht als eine Person angesehen werden (kann), der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist" (vgl. E 21.12.2000, Zl. 2000/01/0126, mwN).Der Beschwerdeführer hat vor seiner Einreise nach Österreich (vom Juni 2000 bis Februar 2001) im Kosovo gelebt und sich davor ca. ein Jahr in Serbien aufgehalten, wo er als Bäcker gearbeitet hat. Bei den von ihm in Bezug auf den zuletzt genannten Aufenthalt geschilderten Vorkommnissen (Raufereien und Beschimpfungen seiner Kinder wegen deren Volkszugehörigkeit) hat schon die Behörde erster Instanz das Vorliegen asylrelevanter Intensität der behaupteten Verfolgung verneint. In seiner Berufung ist der Beschwerdeführer den in Bezug auf Jugoslawien ohne Kosovo getroffenen Feststellungen nicht entgegen getreten und machte ausschließlich geltend, dass er als Angehöriger der bosnischen Volksgruppe in der Gegend, aus der er stamme (somit im Kosovo) asylrelevante Verfolgung befürchte. Es kann dem unabhängigen Bundesasylsenat daher im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn er das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) verneinte. Auch wenn der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in das Bundesgebiet im Kosovo gelebt hat, so folgt daraus, dass er im Hinblick auf das Fehlen der Verfolgungsgefahr in seinem (weiteren) Herkunftsstaat Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv "nicht als eine Person angesehen werden (kann), der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist" vergleiche E 21.12.2000, Zl. 2000/01/0126, mwN).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.