RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.2002 Geschäftszahl2001/01/0352 RechtssatzEntsprechend dem E des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 1995, VfSlg. 14393/1995, ist die Bestimmung des § 15 Abs. 2 StbG 1985 über die Unterbrechung der Hauptwohnsitzfrist so zu verstehen, dass eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Abs. 1 lit. a leg. cit. nicht nur dann nicht eintritt, wenn das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat, sondern auch dann nicht, wenn der Fall in der Gewichtung dem von dieser Bestimmung ausdrücklich erwähnten gleichwertig ist. Eine solche Konstellation sei nach dem Verfassungsgerichtshof dann gegeben, wenn das Aufenthaltsverbot zwar seinerzeit rechtmäßig verhängt wurde, die Gründe hiefür aber in der Folge weggefallen seien und nunmehr keine negativen Auswirkungen auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft mehr hätten. Dies sei etwa dann der Fall, wenn das Aufenthaltsverbot nicht deshalb verhängt worden sei, weil der Einbürgerungswerber sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hätte, sondern weil er seinerzeit mittellos gewesen sei, inzwischen aber über ein regelmäßiges Einkommen verfüge. Im Beschwerdefall fehlen bei der Beurteilung der Hauptwohnsitzfrist des § 11a StbG 1985 Feststellungen über die Gründe für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes und über jene für dessen Aufhebung, daher kann nicht beurteilt werden, ob die seinerzeit maßgeblichen Gründe nunmehr keine negativen Auswirkungen auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft mehr haben (weitere Begründung im E).Entsprechend dem E des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 1995, VfSlg. 14393 aus 1995,, ist die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, StbG 1985 über die Unterbrechung der Hauptwohnsitzfrist so zu verstehen, dass eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Absatz eins, Litera a, leg. cit. nicht nur dann nicht eintritt, wenn das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat, sondern auch dann nicht, wenn der Fall in der Gewichtung dem von dieser Bestimmung ausdrücklich erwähnten gleichwertig ist. Eine solche Konstellation sei nach dem Verfassungsgerichtshof dann gegeben, wenn das Aufenthaltsverbot zwar seinerzeit rechtmäßig verhängt wurde, die Gründe hiefür aber in der Folge weggefallen seien und nunmehr keine negativen Auswirkungen auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft mehr hätten. Dies sei etwa dann der Fall, wenn das Aufenthaltsverbot nicht deshalb verhängt worden sei, weil der Einbürgerungswerber sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hätte, sondern weil er seinerzeit mittellos gewesen sei, inzwischen aber über ein regelmäßiges Einkommen verfüge. Im Beschwerdefall fehlen bei der Beurteilung der Hauptwohnsitzfrist des Paragraph 11 a, StbG 1985 Feststellungen über die Gründe für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes und über jene für dessen Aufhebung, daher kann nicht beurteilt werden, ob die seinerzeit maßgeblichen Gründe nunmehr keine negativen Auswirkungen auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft mehr haben (weitere Begründung im E).
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.